Schonvermögensgrenze wird am 1.4. auf 5.000 € erhöht

Erhöhung gilt auch für Betreuervergütung

Die Rechtsverordnung zur Erhöhung des sozialhilferechtlichen Schonvermögens auf 5000 € ab dem 1.4.2017 wurde im Bundesgesetzblatt verkündet.

§ 1 der Rechtsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII SGB-XII gilt wegen der Verweisung in § 1836c BGB auch für die Vermögensfreibeträge für Vergütungsanträge.

Sozialhilfe rechtlich bedeutet die Änderung der Rechtsverordnung, dass die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte einheitlich auf jeweils 5.000 Euro je Person festgelegt wird.

Dies gilt für jede volljährige, im Sinne des SGB XII leistungsberechtigte Person sowie für jede sonstige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehört, insbesondere Ehe- und Lebenspartner sowie nicht eheliche Partner.

Die Staatskasse ist Vergütungsschuldner für alle Vergütungsanträge, die den Zeitraum ab dem 1.4. betreffen, nach dem 1.4. gestellt werden oder bis dahin nicht entschieden wurden, d.h. dass die Zahlung erst danach fällig und zu leisten wäre. Gegen vor dem 1.4. erlassene Vergütungsbeschlüsse gegen das Betreutenvermögen ist Rechtsmittel einzulegen, wenn es für den Betreuer keine Möglichkeit gibt, die Vergütung bis zu diesem Wochenende zu entnehmen. Berufsbetreuer müssen das Interesse des Betroffenen vertreten, als mittellos zu gelten.

Das umgekehrte Interesse der Berufsbetreuer an einem Stundenansatz bei Vermögen gem. § 5 VBVG wird realisiert für alle Monats-bezogenen Vergütungszeiträume, die bis zum 31. März 2017 fällig werden.