Anwaltliche Berufsbetreuer: Vorsicht bei Gebührenbeantragung

Landessozialgericht sieht Schwerpunkt bei Betreuertätigkeit

Anwaltliche Berufsbetreuer, die für die Vertretung der Betroffenen in einem Gerichtsverfahren Anwaltsvergütung gegen die Staatskasse geltend machen können, sollten bei der Darstellung ihrer Bevollmächtigtenaufgabe zurückhaltend sein. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen senkte in einem Beschluss vom 9. März 2017 L 9 SO 625/16 B die geltend gemachte Gebühr ab, weil die Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigte weniger schwierig und aufwändig gewesen sei als im Festsetzungsantrag dargestellt.

Das LSG NRW ordnete die Mehrzahl der während des Gerichtsverfahrens erforderlichen Tätigkeiten der pauschal vergüteten Betreuerrolle zu, so dass der Aufwand in der Bevollmächtigtenrolle gering gewesen sei. Würden die beiden Rollen auseinanderfallen, sei die Kommunikation zwischen Berufsbetreuer und Verfahrensbevollmächtigtem in der Regel nicht überdurchschnittlich aufwändig. Eine krankheitsbedingt mangelhafte Mitarbeit bzw. Mitwirkung des Rechtssuchenden sowie häufige Kontaktaufnahmen seien im Zusammenhang mit der Betreuertätigkeit zu sehen, so das LSG.

Besonders peinlich für den anwaltlichen Berufsbetreuer: es wurde der Aufwand für die Erstellung einer eidesstattlichen Versicherung angeführt, die schon nach ihrer äußeren Form gar keine sein konnte: für eine juristische Person hatte nicht der vertretungsberechtigte Geschäftsführer, sondern ein Mitarbeiter „im Auftrag“ unterschrieben.