Schmerzensgeld und die Zinsen daraus sind Schonvermögen im Sozial- und Betreuungsrecht.
Ob Schmerzensgeld als regelmäßige Rente oder als einmalige Abfindung gezahlt und die Abfindung Zins bringend angelegt wird - das Schmerzensgeld selbst und die Zinsen sind Schonvermögen sowohl im SGB II und XII als auch im Betreuungskostenrecht und stehen der Mittellosigkeit des Betreuten als Voraussetzung der Vergütungsfestsetzung gegen die Staatskasse nicht entgegen.