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Keine Zahlungsansprüche gegen den Betreuten bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt und Verweigerung der Genehmigung durch den Betreuer
- Urteil des Landgerichts Bonn vom 09. August 2019 - 1 O 20/19 -
Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass der Inhaber einer Kfz-Werkstatt von einem Betreuten keine Zahlung für die durchgeführte Reparatur verlangen kann, wenn der mit ihm abgeschlossene Werkvertrag infolge eines gerichtlich angeordneten Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB schwebend unwirksam ist (§§ 108 Abs. 1 und 1903 Satz 2 BGB) und der Betreuer die Genehmigung verweigert. Der anwaltliche Betreuer hatte erst im Mahnverfahren Kenntnis von dem Werkvertrag erhalten und verweigerte die Zustimmung, was die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hatte.