Rechtsprechung bestätigt Einschätzung des BVfB

– Rechtliche Betreuer benötigen für die Datenverarbeitung keine Einwilligung des Betreuten –

Vor Ablauf der Übergangsfrist am 25. Mai 2018 hatte die EU-DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) für viel Unruhe unter Berufsbetreuern gesorgt. Der BVfB hat zu der komplexen Gesamtproblematik einige Newsletter veröffentlicht, in denen er seine Rechtsansicht dargelegt hat. In einem zentralen Punkt sieht sich der BVfB nun durch ein erstes Urteil des Betreuungsgerichts Altötting vom 04.06.2018 – XVII 0266/05 – bestätigt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass Rechtliche Betreuer generell keiner Einwilligung des Betreuten zur Datenverarbeitung bedürfen. In der Entscheidung sieht das Amtsgericht den Erlaubnistatbestand in Art. 6 Abs. 1 lit. c EU-DSGVO als erfüllt an und meint ebenso wie der BVfB, dass für die Datenverarbeitung grundsätzlich weder eine Einwilligung noch eine Interessenabwägung erforderlich ist. Allerdings äußert sich das Gericht nicht explizit zu den sensiblen Daten (Gesundheitsdaten) im Sinne des Art. 9 EU-DSGVO.

Besonders erwähnenswert an der Entscheidung ist, dass das Betreuungsgericht auf Grund der Befugnis des Betreuers zur rechtlichen Vertretung das erforderliche „Gegenüberverhältnis“ zwischen dem verantwortlichen Datenverarbeiter (Betreuer) und dem Betroffenen (Betreuter) verneint. Dies habe zur Folge, dass ein Betreuer im Namen des Betreuten Daten verarbeite. Sollte sich diese Rechtsansicht durchsetzen – was der BVfB für eher unwahrscheinlich hält – ergäben sich weitreichende Konsequenzen für die Rechtliche Betreuung. Die EU-DSGVO wäre dann wohl in weiten Teilen für Rechtliche Betreuer nicht anwendbar.