Zur Reichweite der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht bei „Taschengeldkonten“

Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 07. November 2018 (Ri 1 T 250/18)

In einer äußerst knappen Entscheidung hat das Landgericht Heilbronn die Auffassung bestätigt, dass sich die Rechenschaftspflicht von Berufsbetreuern nicht auf Vermögen bezieht, das die betreute Person selbst verwaltet.

Gegen einen Berufsbetreuer war ein Zwangsgeld verhängt worden. Dieser hatte sich geweigert, über ein Taschengeldkonto Rechnung zu legen. Die Beschwerde des Berufsbetreuers hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts Heilbronn präzisiert die Rechtsprechung zu der Frage, ab wann von einer selbständigen Verwaltung des Vermögens durch den Betreuten ausgegangen werden kann.

Der rechtliche Betreuer hatte bestimmte Beträge jeweils zweckgebunden (Bsp.: „Anschaffung einer neuen Matratze“) auf das Taschengeldkonto einer sozialen Einrichtung überwiesen. In einem solchen Fall – so das Landgericht – könne nicht von einer Selbstverwaltung durch den Betreuten ausgegangen werden, da ihm der Betrag nicht zur freien Verwendung zur Verfügung gestellt werde. Die von dem Betreuer bei den Überweisungen angegebene Bezeichnung als „Eigengeld“ ändere daran nichts.

Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf den Umfang der Rechnungslegungspflicht nach Inkrafttreten der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes haben. Berufsbetreuer sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie bei Überweisungen auf das Konto einer Einrichtung nur von der Rechnungslegungspflicht befreit sind, wenn dem Betreuten das „Geld“ von dem Betreuer tatsächlich zur freien Verfügung gestellt wird. Dies könnte beispielsweise bei der Angabe des allgemeinen Verwendungszwecks „Lebensunterhalt“ der Fall sein, wenn sich die soziale Einrichtung im Folgenden darauf beschränkt, die Höhe der überlassenen Barbeträge einzuteilen.

Sollte sich eine einzelfallbezogene Zweckbindung des Betrages aus einer Vereinbarung zwischen dem rechtlichen Betreuer und der Einrichtung ergeben, erstreckt sich die Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht auf diesen Betrag. Interessant dürfte die Frage sein, ob dies auch dann gilt, wenn der Betreute persönlich die entsprechende Vereinbarung mit der Einrichtung getroffen hat, ohne dass der rechtliche Betreuer von seiner Befugnis zur Stellvertretung Gebrauch gemacht hat. Wenn es wirklich darum geht – wie das Landgericht Heilbronn meint – die Selbstverwaltung eines Betreuten zu fördern – ist kein Grund ersichtlich, die Rechnungslegungspflicht auf solche Beträge zu erstrecken.