- Beschlüsse des BGH vom 28.03.2018 (XII ZB - 334/18) und 03.02.2021 (XII ZB 181/20) -
I.
Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Eignung rechtlicher Betreuer bekräftigt. Danach setzt die Eignung rechtlicher Betreuer eine einzelfallbezogene Prüfung der persönlichen und der fachlichen Eignung voraus (§ 1897 Abs. 1 BGB). In den zitierten Entscheidungen ging es um die persönliche Eignung eines Betreuers, der eine sexuelle Beziehung mit von ihm betreuten weiblichen Personen eingegangen war. In einem Fall (Beschluss vom 28.02.2018) wurde die Entscheidung des Landgerichts, den Betreuer aus dem Amt zu entlassen, bestätigt in dem anderen Fall (Beschluss vom 03.02.2021) wurde sie aufgehoben.