Anmerkungen zum Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung

ab dem 27.07.2019 werden Betreuungsmonate vollständig entweder nach „neuem“ oder nach „altem“ Recht abgerechnet

  1. Am 27. Juli 2019 tritt das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung in Kraft. Wird in einem Betreuungsmonat ein Teil der Leistung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erbracht, wird der vollständige Betreuungsmonat noch nach „altem“ Recht abgerechnet. Nur wenn die gesamten Leistungen in einem Betreuungsmonats ab dem 27.07.2019 erbracht werden, kann die Fallpauschale nach „neuem“ Recht abgerechnet werden. Hierzu zwei Beispiele:

    Ist als Betreuungsmonat der Zeitraum vom 25.07.2019 bis zum 24.08.2019 abzurechnen, ist der gesamte Betreuungsmonat nach „altem“ Recht abzurechnen. Erst für den folgenden Betreuungsmonat vom 25.08.2019 bis zum 24.09.2019 gilt das „neue“ Recht.

    Ist als Betreuungsmonat der Zeitraum vom 29.07.2019 bis zum 28.08.2019 abzurechnen gilt bereits das „neue“ Recht, weil in diesem Betreuungsmonat keine Leistungen des rechtlichen Betreuers vor Inkrafttreten des Gesetzes erbracht wurden.

  2. Die Höhe der abzurechnenden Fallpauschalen in den Vergütungstabellen A bis C richten sich grundsätzlich nach den bekannten Kriterien (Dauer der Betreuung / nutzbare Kenntnisse des Betreuers / gewöhnlicher Aufenthaltsort und Vermögensstatus des Betreuten). Vor allem in den ersten beiden Jahren nach der Betreuerbestellung sind die Fallpauschalen deutlich höher als danach. Bei der Abrechnung nach „neuem“ Recht sind die bereits zuvor abgerechneten Betreuungsmonate zu berücksichtigen. Man kann also bei der Abrechnung nach „neuem“ Recht nicht so tun, als beginne die Betreuung wieder vor vorn. Auch hierzu ein Beispiel:

    Die Bestellung zum rechtlichen Betreuer ist einem Betreuer am 08.02.2019 bekanntgegeben worden. Der erste nach neuem Recht abzurechnende Betreuungsmonat ist folglich der 09.08.2019 bis 08.09.2019. In diesem Fall müsste die Fallpauschale für den siebten bis zwölften Monat zugrunde gelegt werden und nicht etwa diejenige für den ersten bis dritten Monat.

  3. Diskutiert wird die Frage, ob die gesonderte Pauschale von 30,00 € für die Verwaltung

    – hoher Vermögen (ab 150.000,00 €),
    – von Wohnraum, der nicht von dem Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird oder
    – ein Erwerbsgeschäft des Betreuten (§ 5a Abs. 1 VBVG)

    mehrfach für einen Betreuungsmonat abgerechnet werden kann, wenn mehrere Fallbeispiele verwirklicht sind.

    Beispiel: Der Betreute wohnt in einer stationären Einrichtung. Die Ehefrau des Betreuten ist bereits verstorben. Ihm gehört eine Eigentumswohnung. Außerdem beträgt das sonstige zu verwaltende Vermögen 200.000,00 €.

    Kann in diesem Beispielsfall neben der Fallpauschale eine zusätzliche Pauschale von 30,00 € im Monat oder von 60,00 € im Monat abgerechnet werden?

    Der BVfB weist hierzu darauf hin, dass sich aus der Gesetzesbegründung eindeutig ergibt, dass die zusätzliche Pauschale nur einmal abgerechnet werden kann. Im Übrigen halten wir dies auch für fair: Niemand käme auf die Idee, die zusätzliche Pauschale mehrfach in Rechnung zu stellen, wenn mehrere Eigentumswohnungen oder ein sonstiges Vermögen ab 300.000,00 € verwaltet wird. Sollte die Problematik durch den BGH entschieden werden müssen, rechnen wir mit einer Klärung der Frage in dem oben genannten Sinne.

    Die vom BVfB favorisierte Lösung, dass besonders komplexe Fälle deutlich höher vergütet werden – insoweit kann es nicht um 30,00 € im Monat gehen – hat der Gesetzgeber leider nicht umgesetzt.

 

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