ab dem 27.07.2019 werden Betreuungsmonate vollständig entweder nach „neuem“ oder nach „altem“ Recht abgerechnet
- Am 27. Juli 2019 tritt das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung in Kraft. Wird in einem Betreuungsmonat ein Teil der Leistung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erbracht, wird der vollständige Betreuungsmonat noch nach „altem“ Recht abgerechnet. Nur wenn die gesamten Leistungen in einem Betreuungsmonats ab dem 27.07.2019 erbracht werden, kann die Fallpauschale nach „neuem“ Recht abgerechnet werden. Hierzu zwei Beispiele:
Ist als Betreuungsmonat der Zeitraum vom 25.07.2019 bis zum 24.08.2019 abzurechnen, ist der gesamte Betreuungsmonat nach „altem“ Recht abzurechnen. Erst für den folgenden Betreuungsmonat vom 25.08.2019 bis zum 24.09.2019 gilt das „neue“ Recht.
Ist als Betreuungsmonat der Zeitraum vom 29.07.2019 bis zum 28.08.2019 abzurechnen gilt bereits das „neue“ Recht, weil in diesem Betreuungsmonat keine Leistungen des rechtlichen Betreuers vor Inkrafttreten des Gesetzes erbracht wurden.