Samstag, 19. Mai 2012

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Zivilrecht/ Erbrecht

Heimträger kann Erbe sein

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RA_Wolf_1_1Träger­mit­ar­beiter dürfen zu Lebzeiten des Erblas­sers vom Testa­ment nichts wissen
Arno Wolf - FA für Erbrecht

Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10).

Im Testa­ment eines Heim­be­woh­ners wurde der Heim­träger begüns­tigt. Ein Erblasser hatte darin seinen einzigen Sohn zu seinem Vorerben und die Einrich­tung, in der er lebte, zum Nach- und Ersat­zerben bestimmt. Über dieses Testa­ment wurde der Träger der Einrich­tung erst nach dem Tode des Erblas­sers infor­miert.


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