Trägermitarbeiter dürfen zu Lebzeiten des Erblassers vom Testament nichts wissen
Arno Wolf - FA für Erbrecht Die Einsetzung des Einrichtungsträgers als Nacherbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testament des Erblassers ist wirksam. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter des Heimträgers erst nach dem Tod des Bewohners vom Testament erfahren. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10).
Im Testament eines Heimbewohners wurde der Heimträger begünstigt. Ein Erblasser hatte darin seinen einzigen Sohn zu seinem Vorerben und die Einrichtung, in der er lebte, zum Nach- und Ersatzerben bestimmt. Über dieses Testament wurde der Träger der Einrichtung erst nach dem Tode des Erblassers informiert.




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