Samstag, 19. Mai 2012

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Rundfunkgebührenbefreiung auch bei Einkommen oberhalb des Sozialhilferegelsatzes

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Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt stellt Leis­tungs­emp­fänger und Rentner gleich
Sozi­al­leis­tungs­emp­fänger müssen keine Rund­funk­ge­bühren zahlen, wenn ihr Einkommen die Summe des Sozi­al­hil­fe­re­gel­satzes und der Rund­funk­ge­bühr nicht über­steigt. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat in mehreren Entschei­dungen die Rege­lung in § 6 Rund­funk­ge­büh­ren­staats­ver­trag für nichtig erklärt, nach der Empfänger von Mehr­be­darfs­zu­schlägen einen Teil der Rund­funk­ge­bühren aus ihren Regel­sätzen zahlen mussten (1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10, Beschluss vom 30. November 2011, 1 BvR 665/10, Beschluss vom 9. November 2011). Auch ein Rentner, dessen (aus Rente und Wohn­geld beste­hendes) Einkommen den Regel­satz gem. SGB II nur gering­fügig über­stieg, sollte nach dem Willen des BVerfG nicht gezwungen werden, nach der Abfüh­rung der Rund­funk­ge­bühren ein Einkommen unter­halb der Regel­satz­schwelle zu haben.

Die BVerfG-Entschei­dungen sind bei Anträgen auf Rund­funk­ge­büh­ren­ge­büh­ren­be­freiung unmit­telbar anwendbar. Dadurch werden die den Rund­funk­an­stalten zuflie­ßenden Gebüh­ren­ein­nahmen weiter absinken.