Samstag, 19. Mai 2012

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Keine Kartensperre und kein Dispoverlust nach Umwandlung in P-Konto

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Land­ge­richt Köln unter­sagt Vertrags­klau­seln einer Spar­kasse  
Eine Bank darf für die Führung eines Pfän­dungs­schutz­kontos (P-Konto) keine Zusatz­ver­ein­ba­rung verlangen, nach der ein Kunde mit der Umstel­lung auf das P-Konto einen einge­räumten Dispo­kredit verliert, seine Bank- und Kredit­karten nicht mehr nutzen und auch am Last­schrift­ver­fahren nicht mehr teil­nahmen bzw. nicht mehr per Einzugs­er­mäch­ti­gung zahlen kann. Das hat das Land­ge­richt Köln der Spar­kasse Lever­kusen auf eine Klage des Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­bands unter­sagt (Urteil vom 8. August 2011, 26 O 191/11).

Unzu­lässig ist auch eine Klausel, nach der der Konto­in­haber  über seine Pfän­dungs­frei­be­träge nur verfügen kann, soweit Guthaben auf dem Konto in entspre­chender Höhe verfügbar ist.