Samstag, 19. Mai 2012

Letzte Aktualisierung:11:00:00 MESZ

Sie sind hier: Themen für Berufsbetreuer Verbraucherschutz Pflegedienstvertrag darf fristlos gekündigt werden

Pflegedienstvertrag darf fristlos gekündigt werden

E-Mail Drucken
Fotolia_fristlose_Kuendigung_28981034_XS
BGH: 14tä­gige Kündi­gungs­frist benach­tei­ligt Pfle­ge­be­dürf­tige unan­ge­messen
Ein Pfle­ge­be­dürf­tiger kann den Vertrag mit einem Pfle­ge­dienst jeder­zeit fristlos kündigen, wenn er das Vertrauen in dessen Tätig­keit verloren hat. Der Bundes­ge­richtshof sieht auch in der Pflege einen Dienst höherer Art mit einem beson­deren Vertrau­ens­ver­hältnis. Für solche Verträge - wie mit Steu­er­be­ra­tern, Rechts­an­wälten und Part­ner­ver­mitt­lern - besteht gem. § 627 BGB ein frist­loses Kündi­gungs­recht, das durch Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen nicht ausge­schlossen werden kann (, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10). 

Dem steht auch § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI nicht entgegen. Darin ist die Kündi­gung eines Vertrags über ambu­lante pfle­ge­ri­sche Leis­tungen inner­halb einer Frist von 14 Tagen nach dem ersten Pfle­ge­ein­satz gere­gelt. Dies ermög­licht eine probe­weise Inan­spruch­nahme des Pfle­ge­dienstes. Bei der Rege­lung handele es sich nicht um eine Kündi­gungs­frist, sondern um eine Frist, inner­halb derer das Recht zur frist­losen Kündi­gung wahr­ge­nommen werden könne, entschied der BGH. Daher lasse § 120 Abs. 2 SGB XI die allge­mein geltenden Vorschriften des Dienst­ver­trags­rechts, insbe­son­dere § 621 Nr. 5 BGB, unbe­rührt. Die frist­lose Kündi­gungs­mög­lich­keit bezieht sich sowohl auf Leis­tungen der Kran­ken­pflege (§ 37 SGB V) wie auch auf grund­pfle­ge­ri­sche Leis­tungen nach SGB XI.

Wenn ein Pfle­ge­be­dürf­tiger selbst dann fristlos kündigen kann, wenn sein vorfor­mu­lierter Pfle­ge­dienst­ver­trag eine Kündi­gungs­frist vorsieht, darf der Pfle­ge­dienst für den Zeit­raum nach der frist­losen Kündi­gung keine Kosten mehr in Rech­nung stellen.