Verbraucherschutz
Pfändungsschutzkonto darf nicht teurer als normales Girokonto sein
Für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) dürfen Banken keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparkasse Bremen entschieden (Urteil vom 23. März 2012, 2U 130/11).
Die Zeitschriftenfalle oder: das „untergeschobene“ Zeitschriftenabonnement
Verlag muss das Zustandekommen des Abonnementsvertrages beweisen
Rechtsanwältin Julia SteinigenGegen Zahlungsforderungen aus „untergeschobenen“ Abonnement bestehen erfolgversprechende Abwehrmöglichkeiten. Darauf weist die Dresdner Anwaltskanzlei Kucklick hin.
Mehrere Ratsuchende hatten Rechnungen für ein angeblich abgeschlossenes Abonnement eines Gewinnspielratgebers erhalten. Zunächst wurde ein sogenannter „Glücksratgeber“ zugesandt. Wie sich später herausstellte, sollte dies eine „Probezeitschrift“ sein. Im selben Monat bekamen sie dann ein Schreiben, in dem sich der Verlag für den Abschluss des Abonnements bedankte und gleichzeitig – natürlich – eine Rechnung zur zeitnahen Begleichung beifügte. Den vermeintlichen Abonnenten wurde erklärt, dass sie per Telefon einen Vertrag abgeschlossen und sich für dieses Abonnement entschieden hätten. Dieses Verkaufstelefonat könnten sie mittels eines beigefügten PIN-Codes durch Anruf einer gebührenpflichtigen Telefonnummer noch einmal anhören.
Patientenrechtegesetz als Mogelpackung
Patientenvertreter kritisieren Gesetzentwurf der Bundesregierung
Patientenverbände haben in einer gemeinsamen Stellungnahme den Entwurf der Bundesregierung für ein Patientenrechtegesetz als unzureichend kritisiert; sie erfüllten die Erwartungen von Patientinnen und Patienten nicht. Bei der Haftung im Behandlungsfehlerfall sei sogar eine Verschlechterung der Position der Betroffenen durch die Neuregelung nicht ausgeschlossen.
Rundfunkgebührenbefreiung auch bei Einkommen oberhalb des Sozialhilferegelsatzes
Bundesverfassungsgericht stellt Leistungsempfänger und Rentner gleich
Sozialleistungsempfänger müssen keine Rundfunkgebühren zahlen, wenn ihr Einkommen die Summe des Sozialhilferegelsatzes und der Rundfunkgebühr nicht übersteigt. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Regelung in § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für nichtig erklärt, nach der Empfänger von Mehrbedarfszuschlägen einen Teil der Rundfunkgebühren aus ihren Regelsätzen zahlen mussten (1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10, Beschluss vom 30. November 2011, 1 BvR 665/10, Beschluss vom 9. November 2011).
Keine Kartensperre und kein Dispoverlust nach Umwandlung in P-Konto
Landgericht Köln untersagt Vertragsklauseln einer Sparkasse
Eine Bank darf für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) keine Zusatzvereinbarung verlangen, nach der ein Kunde mit der Umstellung auf das P-Konto einen eingeräumten Dispokredit verliert, seine Bank- und Kreditkarten nicht mehr nutzen und auch am Lastschriftverfahren nicht mehr teilnahmen bzw. nicht mehr per Einzugsermächtigung zahlen kann. Das hat das Landgericht Köln der Sparkasse Leverkusen auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands untersagt (Urteil vom 8. August 2011, 26 O 191/11). Unzulässig ist auch eine Klausel, nach der der Kontoinhaber über seine Pfändungsfreibeträge nur verfügen kann, soweit Guthaben auf dem Konto in entsprechender Höhe verfügbar ist.
Pflegedienstvertrag darf fristlos gekündigt werden
BGH: 14tägige Kündigungsfrist benachteiligt Pflegebedürftige unangemessen
Ein Pflegebedürftiger kann den Vertrag mit einem Pflegedienst jederzeit fristlos kündigen, wenn er das Vertrauen in dessen Tätigkeit verloren hat. Der Bundesgerichtshof sieht auch in der Pflege einen Dienst höherer Art mit einem besonderen Vertrauensverhältnis. Für solche Verträge - wie mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und Partnervermittlern - besteht gem. § 627 BGB ein fristloses Kündigungsrecht, das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden kann (, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10).
Keine Pfändung in Alg-2-Leistungen
Bundesgerichtshof weist alle Gläubigerbedenken zurück
Die Regelleistungen nach dem SGB II sind unpfändbar, auch die Pfändung kleinerer Beträge kommt nicht in Betracht. Das gilt auch für Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Dies hat der 7. Senat des Bundesgerichtshofs erneut entschieden (Beschluss vom 13.Oktober 2011, VII ZB 7/11) und damit einen Beschluss vom 25.11.2010 bekräftigt (VII ZB 111/09).Die Regelleistungen (einschließlich der Kosten der Unterkunft) nach dem SGB II und XII entsprechen dem notwendigen Unterhalt, der auch in der Zwangsvollstreckung zu belassen sei, so der BGH. Damit sei auch die Pfändung kleinerer Beträge (30 € monatlich im entschiedenen Fall) unzulässig.
Telefonpreise für Maßregelvollzugspatienten nicht höher als Kosten der Deutschen Telekom AG
Verwaltungsgericht Dresden: 15 Cent pro Minute sind überhöht
Der Freistaat Sachsen muss Telefonkosten für Patienten des Maßregelvollzugs im Sächsischen Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Arnsdorf (Landkreis Bautzen) senken, wie das Verwaltungsgericht Dresden entschied (Urteil vom 18. Oktober 2011, 2 K 1431/08).
Ein Patient des Maßregelvollzugs im Landeskrankenhauses Arnsdorf (Landkreis Bautzen) machte geltend, dass das an den "InfoHighWay" des Freistaats Sachsen angeschlossene Krankenhaus selbst lediglich 1,98 Cent pro Minute an seinen Telekommunikationsanbieter zahle. Das VG Dresden hat den Freistaat Sachsen als Träger des Krankenhauses verpflichtet, gegenüber dem Kläger keine höheren Preise für Telefongespräche abzurechnen, als sie den Kosten der Deutschen Telekom AG entsprechen.
BGH untersagt pauschalen „Sicherheitszuschlag“
Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung nur bei konkret zu erwartenden Kostensteigerungen
Eine mit der Betriebskostenabrechnung verbundene monatliche Erhöhung der Vorauszahlung muss sich an konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten orientieren. Ein abstrakter "Sicherheitszuschlag" in Höhe von 10 % ist aber nicht angemessen, entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28. September 2011 (VIII ZR 294/10). Damit hatte sich ein Mieter erfolgreich gegen einen pauschalen, nicht begründeten Vorauszahlungszuschlag gewehrt. Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ist nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt, so der BGH. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen sei dabei die letzte Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter könne sowohl eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigen wie auch bis zum Abrechnungszeitpunkt erfolgte Kostensteigerungen. Er muss diese Entwicklungen dann aber auch in seinem Erhöhungsverlangen mit angeben.
Detailinformationen: RA Falk Gütter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-41, guetter@dresdner-fachanwaelte.de
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Verbraucherschutz

Oberlandesgericht Bremen bestätigt erstinstanzliche Rechtsprechung