Samstag, 19. Mai 2012

Letzte Aktualisierung:11:00:00 MESZ

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Verbraucherschutz

Pfändungsschutzkonto darf nicht teurer als normales Girokonto sein

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Fotolia_P-Konto_StempelOber­lan­des­ge­richt Bremen bestä­tigt erstin­stanz­liche Recht­spre­chung
Für ein Pfän­dungs­schutz­konto (P-Konto) dürfen Banken keine höheren Konto­ge­bühren verlangen als für ein gewöhn­li­ches Giro­konto. Das hat das Hansea­ti­sche Ober­lan­des­ge­richt  Bremen nach einer Klage des Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­bands (vzbv) gegen die Spar­kasse Bremen entschieden (Urteil vom 23. März 2012, 2U 130/11).
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Die Zeitschriftenfalle oder: das „untergeschobene“ Zeitschriftenabonnement

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RA_Steinigen_1Verlag muss das Zustan­de­kommen des Abon­ne­ments­ver­trages beweisen
Rechts­an­wältin Julia Stei­nigen

Gegen Zahlungs­for­de­rungen aus „unter­ge­scho­be­nen“ Abon­ne­ment bestehen erfolg­ver­spre­chende Abwehr­mög­lich­keiten. Darauf weist die Dresdner Anwalts­kanzlei Kucklick hin.

Mehrere Ratsu­chende hatten Rech­nungen für ein angeb­lich abge­schlos­senes Abon­ne­ment eines Gewinn­spiel­rat­ge­bers erhalten.  Zunächst wurde ein soge­nannter „Glücks­rat­ge­ber“ zuge­sandt. Wie sich später heraus­stellte, sollte dies eine „Probe­zeit­schrift“ sein. Im selben Monat bekamen sie dann ein Schreiben, in dem sich der Verlag für den Abschluss des Abon­ne­ments bedankte und gleich­zeitig – natür­lich – eine Rech­nung zur zeit­nahen Beglei­chung beifügte. Den vermeint­li­chen Abon­nenten wurde erklärt, dass sie per Telefon einen Vertrag abge­schlossen und sich für dieses Abon­ne­ment entschieden hätten. Dieses Verkaufs­te­le­fonat könnten sie mittels eines beige­fügten PIN-Codes durch Anruf einer gebüh­ren­pflich­tigen Tele­fon­nummer noch einmal anhören.


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Patientenrechtegesetz als Mogelpackung

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Fotolia_paragraphen_lupePati­en­ten­ver­treter kriti­sieren Gesetz­ent­wurf der Bundes­re­gie­rung
Pati­en­ten­ver­bände haben in einer gemein­samen Stel­lung­nahme den Entwurf der Bundes­re­gie­rung für ein Pati­en­ten­rech­te­ge­setz als unzu­rei­chend kriti­siert; sie erfüllten die Erwar­tungen von Pati­en­tinnen und Pati­enten nicht. Bei der Haftung im Behand­lungs­feh­ler­fall sei sogar eine Verschlech­te­rung der Posi­tion der Betrof­fenen durch die Neure­ge­lung nicht ausge­schlossen.
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Rundfunkgebührenbefreiung auch bei Einkommen oberhalb des Sozialhilferegelsatzes

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Fotolia_GEZ_24977876_XSBundes­ver­fas­sungs­ge­richt stellt Leis­tungs­emp­fänger und Rentner gleich
Sozi­al­leis­tungs­emp­fänger müssen keine Rund­funk­ge­bühren zahlen, wenn ihr Einkommen die Summe des Sozi­al­hil­fe­re­gel­satzes und der Rund­funk­ge­bühr nicht über­steigt. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat in mehreren Entschei­dungen die Rege­lung in § 6 Rund­funk­ge­büh­ren­staats­ver­trag für nichtig erklärt, nach der Empfänger von Mehr­be­darfs­zu­schlägen einen Teil der Rund­funk­ge­bühren aus ihren Regel­sätzen zahlen mussten (1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10, Beschluss vom 30. November 2011, 1 BvR 665/10, Beschluss vom 9. November 2011).
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Keine Kartensperre und kein Dispoverlust nach Umwandlung in P-Konto

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Fotolia_P-Konto_StempelLand­ge­richt Köln unter­sagt Vertrags­klau­seln einer Spar­kasse  
Eine Bank darf für die Führung eines Pfän­dungs­schutz­kontos (P-Konto) keine Zusatz­ver­ein­ba­rung verlangen, nach der ein Kunde mit der Umstel­lung auf das P-Konto einen einge­räumten Dispo­kredit verliert, seine Bank- und Kredit­karten nicht mehr nutzen und auch am Last­schrift­ver­fahren nicht mehr teil­nahmen bzw. nicht mehr per Einzugs­er­mäch­ti­gung zahlen kann. Das hat das Land­ge­richt Köln der Spar­kasse Lever­kusen auf eine Klage des Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­bands unter­sagt (Urteil vom 8. August 2011, 26 O 191/11).

Unzu­lässig ist auch eine Klausel, nach der der Konto­in­haber  über seine Pfän­dungs­frei­be­träge nur verfügen kann, soweit Guthaben auf dem Konto in entspre­chender Höhe verfügbar ist.

Pflegedienstvertrag darf fristlos gekündigt werden

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Fotolia_fristlose_Kuendigung_28981034_XSBGH: 14tä­gige Kündi­gungs­frist benach­tei­ligt Pfle­ge­be­dürf­tige unan­ge­messen
Ein Pfle­ge­be­dürf­tiger kann den Vertrag mit einem Pfle­ge­dienst jeder­zeit fristlos kündigen, wenn er das Vertrauen in dessen Tätig­keit verloren hat. Der Bundes­ge­richtshof sieht auch in der Pflege einen Dienst höherer Art mit einem beson­deren Vertrau­ens­ver­hältnis. Für solche Verträge - wie mit Steu­er­be­ra­tern, Rechts­an­wälten und Part­ner­ver­mitt­lern - besteht gem. § 627 BGB ein frist­loses Kündi­gungs­recht, das durch Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen nicht ausge­schlossen werden kann (, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10). 
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Keine Pfändung in Alg-2-Leistungen

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Fotolia_ALG_2Bundes­ge­richtshof weist alle Gläu­bi­ger­be­denken zurück
Die Regel­leis­tungen nach dem SGB II sind unpfändbar, auch die Pfän­dung klei­nerer Beträge kommt nicht in Betracht. Das gilt auch für Verbind­lich­keiten aus vorsätz­lich began­genen uner­laubten Hand­lungen. Dies hat der 7. Senat des Bundes­ge­richts­hofs erneut entschieden (Beschluss vom 13.Oktober 2011, VII ZB 7/11) und damit einen Beschluss vom 25.11.2010 bekräf­tigt (VII ZB 111/09).

Die Regel­leis­tungen (einschließ­lich der Kosten der Unter­kunft) nach dem SGB II und XII entspre­chen dem notwen­digen Unter­halt, der auch in der Zwangs­voll­stre­ckung zu belassen sei, so der BGH. Damit sei auch die Pfän­dung klei­nerer Beträge (30 € monat­lich im entschie­denen Fall) unzu­lässig.
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Telefonpreise für Maßregelvollzugspatienten nicht höher als Kosten der Deutschen Telekom AG

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Fotolia_Telefon_Kosten_21381578_XSVerwal­tungs­ge­richt Dresden: 15 Cent pro Minute sind über­höht
Der Frei­staat Sachsen muss Tele­fon­kosten für Pati­enten des Maßre­gel­voll­zugs im Säch­si­schen Kran­ken­haus für Psych­ia­trie und Neuro­logie in Arns­dorf (Land­kreis Bautzen) senken, wie das Verwal­tungs­ge­richt Dresden entschied (Urteil vom 18. Oktober 2011, 2 K 1431/08).


Ein Patient des Maßre­gel­voll­zugs im Landes­kran­ken­hauses Arns­dorf (Land­kreis Bautzen)  machte geltend, dass das an den "Info­H­ighWay" des Frei­staats Sachsen ange­schlos­sene Kran­ken­haus selbst ledig­lich 1,98 Cent pro Minute an seinen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bieter zahle. Das VG Dresden hat den Frei­staat Sachsen als Träger des Kran­ken­hauses verpflichtet, gegen­über dem Kläger keine höheren Preise für Tele­fon­ge­spräche abzu­rechnen, als sie den Kosten der Deut­schen Telekom AG entspre­chen.
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BGH untersagt pauschalen „Sicherheitszuschlag“

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RA_GuetterErhö­hung der Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lung nur bei konkret zu erwar­tenden Kosten­stei­ge­rungen
Eine mit der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung verbun­dene monat­liche Erhö­hung der Voraus­zah­lung muss sich an konkret zu erwar­tende Kosten­stei­ge­rungen für einzelne Betriebs­kosten orien­tieren. Ein abstrakter "Sicher­heits­zu­schlag" in Höhe von 10 % ist aber nicht ange­messen, entschied der Bundes­ge­richtshof in einem Urteil vom 28. September 2011 (VIII ZR 294/10). Damit hatte sich ein Mieter erfolg­reich gegen einen pauschalen, nicht begrün­deten Voraus­zah­lungs­zu­schlag gewehrt.

Eine Anpas­sung der Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen ist nur dann ange­messen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB, wenn sie auf die voraus­sicht­lich tatsäch­lich entste­henden Kosten im laufenden Abrech­nungs­jahr abstellt, so der BGH. Grund­lage für die Anpas­sung der Voraus­zah­lungen sei dabei die letzte Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung. Der Vermieter könne sowohl eine konkret zu erwar­tende Entwick­lung der künf­tigen Betriebs­kosten berück­sich­tigen wie auch bis zum Abrech­nungs­zeit­punkt erfolgte Kosten­stei­ge­rungen. Er muss diese Entwick­lungen dann aber auch in seinem Erhö­hungs­ver­langen mit angeben.

Detai­l­in­for­ma­tionen: RA Falk Gütter, Fachan­walt für Miet- und Wohnungs­ei­gen­tums­recht, Tel. (0351) 80 71 8-41, guet­ter@dresdner-fachan­waelte.de

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