Samstag, 19. Mai 2012

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Entgeltliche Nachlasspflege umsatzsteuerpflichtig

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Nach­lass­pflege für Berufs­be­treuer Nebenamt, aber kein Ehrenamt
Berufs­be­treuer, die auch entgelt­liche Nach­lass­pfleg­schaften führen, müssen auf die damit erzielten Entgelte Umsatz­steuern abführen. Entgelt­liche Nach­lass­pflege könne nicht als ehren­amt­liche Tätig­keit einge­stuft werden, entschied das Finanz­ge­richt Nieder­sachsen am 25.08.2011 in einem nicht rechts­kräf­tigen Urteil (5 K 138/10).

Die Betreuerin und Nach­lass­pfle­gerin hatte im strit­tigen Jahr 40 Nach­lass­pfle­ge­schaften über­nommen. Das Finanzamt forderte auf die Umsätze in Höhe von 23.600 Euro Umsatz­steuer. Die Klägerin meinte dagegen, Nach­lass­pflege sei eine ehren­amt­liche Tätig­keit und steu­er­frei.

Das FG Nieder­sachsen diffe­ren­zierte Nach­lass­pfleg­schaften wie Vormund­schaften und Betreu­ungen: zwar sei die ehren­amt­liche Führung bei allen drei Ämtern das gesetz­liche Leit­bild, aller­dings nur bei unent­gelt­li­cher Tätig­keit oder gegen Aufwand­ser­satz. Bei entgelt­li­cher Tätig­keit sei die Einstu­fung als berufs­mäßig und damit steu­er­pflichtig wie bei Betreuern vorzu­nehmen: Eine berufs­mä­ßige Betreuung liege vor, wenn mehr als zehn Vormund­schaften pro Jahr geführt werden oder der Zeit­auf­wand für die Betreuung mehr als 20 Wochen­stunden in Anspruch nimmt. 40 Fälle pro Jahr und das dafür erhal­tene Entgelt sprä­chen daher für eine berufs­mä­ßige Nach­lass­pfleg­schaft.