Mittwoch, 22. Feb 2012

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Feststellung berufsmäßiger Betreuung sofort bei allen Betreuungsgerichten beantragen

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Land­ge­richt Dessau-Roßlau lässt keine Rück­wir­kung vor Antrag­stel­lung zu
Wenn durch ein Betreu­ungs­ge­richt für einen nicht­an­walt­li­chen  Betreuer die Berufs­mä­ÃŸig­keit der Führung der Betreu­ungen fest­ge­stellt wurde, sollten bei anderen Betreu­ungs­ge­richten sofort entspre­chende Anträge gestellt werden. Solche paral­lelen Anträge wirken nämlich nicht auf das Datum der ursprüng­li­chen Fest­stel­lung bei dem anderen Gericht zurück, wie das Land­ge­richt Dessau-Roßlau am 8. November 2011 entschied (1 T 179/11).

Der Beschwerde führende Betreuer, der staat­lich aner­kannter Sozi­al­ar­beiter ist, wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2011 vom Amts­ge­richt Dessau-Roßlau zum ehren­amt­li­chen Betreuer bestellt. Das Amts­ge­richt Bitter­feld-Wolfen hatte (mit Beschluss vom 6. Juni 2011!) fest­ge­stellt, dass er die dort geführten Betreu­ungen ab dem 24. März 2011 berufs­mäßig ausübe. Mit einem am 2. Mai 2011 beim AG Dessau-Roßlau einge­gan­genen Antrag hat der Beschwer­de­führer auch dort die Fest­stel­lung der berufs­mä­ÃŸigen Führung der Betreuung bean­tragt. Dieses Gericht traf die Fest­stel­lung zum Zeit­punkt des Antrag­s­ein­gangs am 2. Mai.

Das Land­ge­richt wies die auf die Fest­stel­lung zum 24. März gerich­tete Beschwerde zurück. Zum Zeit­punkt der Betreu­er­be­stel­lung müssten die Verfah­rens­be­tei­ligten zunächst Klar­heit über die mit der Betreu­er­be­stel­lung verbun­denen Kosten haben. Dem Betreu­ungs­ge­richt sei aber nicht zuzu­muten, in alle Rich­tungen zu recher­chieren, ob der zu bestel­lende Betreuer ander­weitig schon berufs­mäßig tätig sei.

Die Entschei­dung gilt nicht für anwalt­liche Betreuer, bei denen die Berufs­mä­ÃŸig­keit schon zum Bestel­lungs­zeit­punkt fest­stehe, so das LG Dessau-Rosslau.