Mittwoch, 22. Feb 2012

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Gewerbeanzeigepflicht auch für anwaltliche Berufsbetreuer

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Anwalts­kam­mer­auf­sicht für Betreu­er­tä­tig­keit nicht ausrei­chend
Die trotz der Gewer­be­steu­er­frei­heit für Berufs­be­treuer fort­be­ste­hende Gewer­be­an­zei­ge­pflicht gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewer­be­ord­nung gilt auch für Rechts­an­wälte, die berufs­mäßig Betreu­ungen führen. Dies hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Nord­rhein West­falen in einem Urteil vom 20. Dezember 2011 (4 A 812/09) fest­ge­stellt.

Die gewer­be­recht­liche Gleich­stel­lung der anwalt­li­chen mit den nicht­an­walt­li­chen Berufs­be­treuern wird mit der klaren Unter­scheid­bar­keit von Betreu­er­tä­tig­keit und Anwalt­stä­tig­keit begründet. Jeder kann Berufs­be­treuer sein und benö­tigt dazu keinerlei Quali­fi­ka­tion, gibt das OVG die sog. „herr­schende Meinung“ über Berufs­be­treuer wider: „…Nach § 1897 Abs. 1 BGB muss der Betreuer ledig­lich geeignet sein, in dem gericht­lich bestimmten Aufga­ben­kreis die Ange­le­gen­heiten des Betreuten recht­lich zu besorgen und diesen in dem hierfür erfor­der­li­chen Umfang persön­lich zu betreuen. Die Anwen­dung wissen­schaft­li­cher Methoden und eine beson­dere, durch Hoch­schul- oder Fach­hoch­schul­aus­bil­dung erwor­bene Befä­hi­gung erfor­dert das Gesetz nicht. Das wird dadurch bestä­tigt, dass die Betreu­er­tä­tig­keit nach § 1897 Abs. 6 BGB vorrangig als Ehrenamt ausge­staltet ist. Sie wird daher in erster Linie von nicht speziell dazu ausge­bil­deten Personen, etwa von Ange­hö­rigen, vorge­nommen. Für Berufs­be­treuer bestehen keine weiter­ge­henden Anfor­de­rungen…“

Demge­gen­über könne der anwalt­liche Berufs­be­treuer für spezi­fisch anwalt­liche Tätig­keiten für betreute Klienten, die beson­dere recht­liche Fähig­keiten erfor­derten, Aufwen­dungs­er­satz in Form eines Hono­rars nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz bean­spru­chen, so das OVG Nord­rhein-West­falen. Damit unter­scheide sich der anwalt­liche vom nicht­an­walt­li­chen Berufs­be­treuer.

Für die Notwen­dig­keit, anwalt­liche Berufs­be­treuer doppelt über­wa­chen zu müssen, nämlich durch die Rechts­an­walts­kammer und die Gewer­be­auf­sicht, führt das OVG eine Art Risi­ko­theorie an, wonach die Gewer­be­auf­sicht weiter­ge­hender sein müsse als die berufs­stän­di­sche Aufsicht durch die Kammer. So liege bei der Nicht­er­fül­lung steu­er­li­cher Erklä­rungs­pflichten und der Bege­hung von einschlä­gigen Straf­taten auch bei Verur­tei­lungen zu Frei­heits­s­trafen unter einem Jahr gewer­be­recht­liche Unzu­ver­läs­sig­keit, aber noch kein Wider­rufs­grund für die Anwalts­zu­las­sung vor. Offenbar meint das OVG, wenn ein Anwalt oder eine Anwältin eine so niedrig quali­fi­zierte Tätig­keit wie die der Berufs­be­treuung ausübe, gerate er oder sie eher in Versu­chung, bestimmte Pflichten zu verletzen, die bei reiner Anwalt­stä­tig­keit sonst nicht verletzt würden und daher Gegen­stand der gewer­be­recht­li­chen Über­wa­chung sein müssten.