Samstag, 19. Mai 2012

Letzte Aktualisierung:11:00:00 MESZ

Sie sind hier: Themen für Berufsbetreuer Unternehmen Weiterhin gewerberechtliche Meldepflicht trotz Gewerbesteuerfreiheit

Weiterhin gewerberechtliche Meldepflicht trotz Gewerbesteuerfreiheit

E-Mail Drucken
Fotolia_27965670_XS
Gewerb­lich statt frei­be­ruf­lich – mindes­tens bis zur gesetz­li­chen Rege­lung der Berufs­zu­las­sung von Betreuern
Die Entschei­dung des Bundes­fi­nanz­hofes, dass Berufs­be­treuer keine gewer­be­steu­er­pflich­tige, sondern eine sons­tige selb­stän­dige Tätig­keit ausüben, hat keinen Einfluss auf die berufs- bzw. ordnungs­rech­tiche Einstu­fung der selb­stän­digen Betreu­er­tä­tig­keit:  sie ist eine gewerb­liche und keine frei­be­ruf­liche Tätig­keit. Die Ausnahmen für die Anwend­bar­keit der Gewer­be­ord­nung sind in § 6 Abs. 1 GewO abschlie­ßend aufge­zählt. Sie betreffen im Wesent­li­chen freie Berufe, umfassen aber bei weitem nicht alle der in § 18 Einkom­men­steu­er­ge­setz und in § 1 Part­ner­schafts­ge­sell­schafts­ge­setz aufge­zählten Kata­log­be­rufe. Damit finden die in der Gewer­be­ord­nung gere­gelten Pflichten sogar auf einige der freien Berufe Anwen­dung. 

Wie das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in seinem Urteil vom 11. März 2008 (6 B 2.08) zur Gewerb­lich­keit der Berufs­be­treuung zutref­fend fest­stellte, ist das Vorliegen einer gesetz­li­chen Rege­lung der Berufs­zu­las­sung, in der Regel auf Hoch­schul­niveau eine wesent­liche Voraus­set­zung eines freien Berufes. Dies ist für die Berufs­be­treuung nicht gegeben; nach der Geset­zes­lage  kann jeder ohne Nach­weis von Quali­fi­ka­ti­ons­vor­aus­set­zungen Berufs­be­treuer werden. Die Gewer­be­rechts­re­fe­renten von Bund und Ländern  haben sich denn  auch auf ihrer Herbst­sit­zung 2010 darauf verstän­digt, dass die BFH-Entschei­dung zur Gewer­be­steu­er­frei­heit keine Auswir­kungen auf die weiterhin beste­hende Gewer­be­mel­de­pflicht von Berufs­be­treuern habe (Gewer­be­ar­chiv 2011, S. 67).