Samstag, 19. Mai 2012

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Umsatzsteuerpflicht von selbständigen Berufsbetreuern – Handlungsoptionen

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Das BFH-Urteil vom 17.02.2009, XI R 67/06 lässt darauf schließen, dass die Umsätze selb­stän­diger Berufs­be­treuer mögli­cher­weise von der Umsatz­steuer befreit sind; hilfs­weise könnte sich dies ergän­zend aus der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­linie der EU ergeben. Die Rechts­lage ist gegen­wärtig nicht abschlie­ßend geklärt. Die Finanz­ver­wal­tung hält soweit ersicht­lich eine Befreiung von der Umsatz­steuer nicht für gegeben, weswegen eine höchstrich­ter­liche Klärung auch für selb­stän­dige Berufs­be­treuer im Rahmen eines Muster­ver­fah­rens ange­strebt wird. Die ETL ist inso­weit in Zusam­men­ar­beit mit dem BVfB aktiv.
Bis zur Klärung der Rechts­lage empfehlen wir den betrof­fenen Betreuern ihre Rechts­po­si­tion zu wahren. D.h. darauf zu achten, dass keine Fest­set­zungs­ver­jäh­rung eintritt, also die entspre­chenden Steu­er­fest­set­zungen auch künftig noch geän­dert werden können. Die selb­stän­dige Führung von Rechtss­treiten dürfte nur im Ausnah­me­fall empfeh­lens­wert sein. Wir schlagen vor, sich dem von der ETL geführten Muster­ver­fahren anzu­schließen, in dem unter Bezug­nahme auf die Muster­klage das Ruhen des Verfah­rens  bean­tragt wird.

Im einzelnen sollte dazu wie folgt vorge­gangen werden:

2005-2008:

(wir unter­stellen, dass für diese Jahre die Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung bereits abge­geben wurde)

Kein akuter Hand­lungs­be­darf. Die Steu­er­fest­set­zungen dürften regel­mäßig noch abän­derbar sein, da die Umsatz­steu­er­er­klä­rung als Steu­er­an­mel­dung auto­ma­tisch unter dem sog. Vorbe­halt der Nach­prü­fung steht. Dies bedeutet, dass die Fest­set­zung jeder­zeit geän­dert werden kann. Hand­lungs­be­darf besteht ledig­lich dann, wenn, z.B. in Folge einer Betrieb­sprü­fung, der Vorbe­halt der Nach­prü­fung ausge­hoben werden soll. Ihr Steu­er­be­rater wird dagegen nach Möglich­keit einen Einspruch einlegen.

Grund­sätz­lich kann formlos ein Berich­ti­gungs­an­trag auf Ände­rung der Steu­er­fest­set­zung für diese Jahre dahin­ge­hend gestellt werden, dass die Umsätze als steu­er­frei berück­sich­tigt werden. Dieses Vorgehen ist dann vorteil­haft, wenn die in diesem Zeit­raum gestellten Vergü­tungs­an­träge NICHT als Rech­nungen des UStG zu verstehen sind.  Ob die Vergü­tungs­an­träge bei den Amts­ge­richten eine Rech­nung im Sinne des UStG ist und daher eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung notwendig ist, ist gegen­wärtig unklar. Folgt die Finanz­ver­wal­tung dem Antrag, wird es die gezahlte Umsatz­steuer abzüg­lich der seiner­zeit in Anspruch genom­menen Vorsteuer erstatten. Für das Jahr 2005 müsste ein Berich­ti­gungs­an­trag spätes­tens am 31.12.2010 gestellt werden.

Sind die Vergü­tungs­an­träge als Rech­nung einzu­stufen, ist zunächst eine Berich­ti­gung derselben dahin­ge­hend erfor­der­lich, dass darin keine Umsatz­steuer ausge­wiesen wird. Dies kann im Rahmen einer listen­för­migen Berich­ti­gung erfolgen. Ein Beispiel dafür werden wir nach Klärung der Frage der Quali­fi­zie­rung der Vergü­tungs­an­träge über den Verband zur Verfü­gung stellen. In diesem Fall ist die Berich­ti­gung im Rahmen der nächsten fälligen Umsatz­steuer-Voran­mel­dung zu berück­sich­tigen. Zu dieser Voran­mel­dung sollte eine kurze Erläu­te­rung zum Hinter­grund der Berich­ti­gung abge­geben werden. Ein Beispiel dazu finden Sie unten.

Wir schlagen vor, mit einem Berich­ti­gungs­an­trag bzw. der evtl. notwendig werdenden Rech­nungs­be­rich­ti­gung zu warten, bis die Frage der Rech­nungs­qua­lität des Vergü­tungs­an­trages geklärt ist. Dies sollte in den kommenden Wochen erfolgen.

2009:

(wir unter­stellen, dass die Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung noch nicht abge­geben wurde)

Die Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung ist selbst­ver­ständ­lich abzu­geben. Sofern den Vergü­tungs­an­trägen keine Rech­nungs­qua­lität im Sinne des UStG zukommt (siehe oben, die Klärung bleibt zunächst abzu­warten) sollten steu­er­freie Umsätze erklärt werden. In diesem Fall kann keine Vorsteuer in Abzug gebracht bzw. ander­weitig berück­sich­tigt werden.

Sofern den Vergü­tungs­an­trägen Rech­nungs­qua­lität zukommt, sind diese zunächst zu berich­tigen und eine Berück­sich­ti­gung hat im Rahmen der Umsatz­steuer-Voran­mel­dung in 2010 zu erfolgen.

2005 – 2009:

Im – durchaus zu erwar­tenden – Fall einer Ableh­nung der Berich­ti­gung wie erklärt, egal ob im Rahmen eines Berich­ti­gungs­an­trages oder einer Jahres­er­klä­rung oder einer Voran­mel­dung, sollte gegen die geän­derte Fest­set­zung Einspruch einge­legt und das Ruhen des Verfah­rens bis zur Entschei­dung über die Muster­klage bean­tragt werden. Hierbei unter­stützt Sie Ihr Steu­er­be­rater gerne.

2010:

Vergü­tungs­an­träge sollten ab sofort ohne Ausweis von Umsatz­steuer erstellt und einge­reicht werden. Die Umsätze sollten künftig als steu­er­freie Umsätze erklärt und erläu­tert werden (Muster siehe unten).

Konse­quen­ter­weise sollten die Umsätze künftig im Rahmen der laufenden Voran­mel­dungen als steu­er­freie Umsätze flan­kiert von einem erläu­ternden Begleit­schreiben (Muster siehe unten) erklärt werden.
Im – auch hier durchaus zu erwar­tenden – Fall einer Ableh­nung; konkret einer geän­derten Fest­set­zung durch die Finanz­ver­wal­tung, sollte gegen die geän­derte Fest­set­zung Einspruch einge­legt und eben­falls das Ruhen des Verfah­rens bis zur Entschei­dung über die Muster­klage bean­tragt werden. Bis dahin sollten die  Umsatz­steuer-Voran­mel­dungen zur Errei­chung des Vorsteu­er­ab­zuges wie bisher, also als steu­er­pflich­tige Leis­tungen, erklärt werden. Eine Ände­rung kann, ebenso wie für die Jahre 2005-2008 oben darge­stellt werden, später noch bean­tragt werden. Einen ausdrück­li­chen Vorbe­halt zu erklären, ist nicht erfor­der­lich.

Alter­nativ kann für 2009 und 2010 auch darauf verzichtet werden, zunächst die Steu­er­frei­heit zu bean­spru­chen und nur der Ausgang des Muster­ver­fah­rens abge­wartet werden. In der Zwischen­zeit wären in den Erklä­rungen bzw. Voran­mel­dungen weiter steu­er­pflich­tige Umsätze anzu­geben.

Muster einer ergän­zender Erklä­rungen zur Umsatz­steuer-Jahres­er­klä­rung 2009 bzw. zur Umsatz­steuer-Voran­mel­dung

Bitte wählen Sie die passende Über­schrift

[Ergän­zend wird zur Umsatz­steuer-Jahres­er­klä­rung 2009 auf Folgendes hinge­wiesen:]

[Ergän­zend wird zur Umsatz­steuer-Voran­mel­dung für …. auf Folgendes hinge­wiesen:]

Der erklärten Umsätze beruhen auf der Tätig­keit des Unter­neh­mers als selb­stän­diger Berufs­be­treuer. Es wird davon ausge­gangen, dass diese Tätig­keit von der Umsatz­steuer befreit ist. Diese Befreiung beruht in Erman­ge­lung einer hinrei­chenden Umset­zung der MwSt­SystRL; konkret den dort in Art 132 Abs. 1 Buchst. g MwSt­SystRL gemachten Vorgaben zur ...[..].

Die Richt­linie fordert für eine Befreiung von der Umsatz­steuer zum einen, dass eine eng mit der Sozi­al­für­sorge und der sozialen Sicher­heit verbun­dene Leis­tung erbracht wird. Dies dürfte für Berufs­be­treuer außer Frage stehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 17.02.2009, XI R 67/06).

Zudem muss die Leis­tung durch eine aner­kannte Einrich­tung erbracht werden. Der Begriff der Aner­ken­nung für diese Zwecke ist im Sinne einer richt­li­ni­en­kon­formen Ausle­gung euro­pa­recht­lich zu verstehen. Ein Verständnis dahin­ge­hend, dass ledig­lich die in § 23 UStDV genannten aner­kannten Verbände der freien Wohl­fahrts­pflege dem entspre­chen würde, ist unzu­tref­fend. Zunächst refe­ren­ziert die Richt­linie nicht auf „Verbände der Wohl­fahrts­pflege“ sondern auf „aner­kannte Einrich­tun­gen“. Dem entspre­chend stünde eine solche Ausle­gung bereits im Wider­spruch zum Wort­laut der Richt­linie. Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Ziel­rich­tung der Richt­linie, dem privi­le­gierten Zugang zu bestimmten Dienst­leis­tungen. Dass diese nur über Verbände erbracht werden dürften, sieht die Richt­linie nicht vor. Das Erfor­dernis der „Aner­ken­nung“ ist hinsicht­lich der Form offen gehalten worden, da diese in den verschie­denen Mitglied­staaten; beispiels­weise abhängig davon, wie in einem Mitglieds­staat die soziale Fürsorge jeweils orga­ni­siert ist, unter­schied­lich erfolgen kann. Die Aner­ken­nung darüber, dass es sich um eine Einrich­tung beispiels­weise wie hier zur Sozi­al­für­sorge handelt, kann in verschie­dener Form erfolgen. Eine behörd­liche Aner­ken­nung muss genügen, eine gar gericht­liche Aner­ken­nung, wie dies der Beauf­tra­gung eines selb­stän­digen Berufs­be­treuers regel­mäßig zugrunde liegt, umso mehr.

Dass auch eine natür­liche Person eine Einrich­tung im euro­pa­recht­li­chen Sinne sein kann, dürfte seit dem EuGH-Urteil vom 07.09.1999, Rs C-216/97 nicht strittig sein.