Mittwoch, 22. Feb 2012

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Keine Ausschlussfrist für Erstattung von Betriebskostennachzahlungen

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Betreuer haftet nicht für verspä­tete Vorlage von Nach­zah­lungs­for­de­rung bei Grund­si­che­rungs­träger
Der Sozi­al­hil­fe­träger darf keine Frist für die Vorlage einer Betriebs­kosten-Nach­zah­lungs­ab­rech­nung setzen, nach deren Ablauf die Erstat­tung der vom Vermieter gefor­derten Summe gegen­über dem Leis­tungs­emp­fänger und dessen Betreuer verwei­gert werden dürfte. Das Bunde­so­zi­al­ge­richt bestä­tigte (Entschei­dung vom 10. November 2011, B 8 SO 18/10 R) eine Entschei­dung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nord­rhein-West­falen, mit der in einem Fall einer betreuten Grund­si­che­rungs­emp­fänger den Leis­tungs­träger zur Über­nahme der Nach­zah­lungs­for­de­rung verur­teilt wurde (Urteil vom 19. April 2010, L 20 SO 18/09).

Im entschie­denen Fall hatte die Berufs­be­treuerin den Nach­zah­lungs­be­trag zunächst aus dem Schon­ver­mögen gezahlt, um keinen Ärger mit dem Vermieter zu provo­zieren, die Rech­nung dann zunächst vergessen und sie erst ein halbes Jahr später dem Sozi­alamt vorge­legt. Die Erstat­tung wurde verwei­gert mit dem Hinweis auf die von der Betreuerin für ihre Klientin unter­schrie­bene Verein­ba­rung  mit dem Sozi­al­hil­fe­träger: "…Soweit sich aus meinem Miet­ver­trag jähr­liche Neben­kos­ten­ab­rech­nungen ergeben, werde ich auch diese umge­hend, d.h. spätes­tens bis zur Fällig­keit bzw. 4 Wochen nach Erhalt der Rech­nung, dem Sozi­alamt zur Über­prü­fung vorlegen. Ansonsten besteht grund­sätz­lich kein Anspruch auf Über­nahme dieser einma­ligen Kosten aus Mitteln der Sozi­al­hilfe…"

Im Klage­ver­fahren hatte das Sozi­alamt die Auffas­sung vertreten, Grund­si­che­rungs­leis­tungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII würden gem. § 44 SGB XII für jeweils ein Jahr bewil­ligt. Eine Betriebs­kos­ten­nach­for­de­rung stelle gegen­über den in Höhe der bewil­ligten Abschlags­zah­lungen fest­ge­stellten Kosten der Unter­kunft eine Ände­rung der Verhält­nisse dar und müsse gem. § 60 SGB I sofort mitge­teilt werden. Demge­gen­über stellte das LSG klar, dass ange­mes­sene Betriebs­kos­ten­nach­for­de­rungen zu den als Zuschuss zu über­neh­menden einma­ligen Unter­kunfts­kosten gehörten und daher keine geän­derten Verhält­nisse darstellten. Daher stellten beide Rege­lungen keine Grund­lage für eine Verwir­kung des Nach­zah­lungs­an­spru­ches bei vermeint­lich verspä­teter Bean­tra­gung dar.

Mangels Vermö­gens­scha­dens der Mieterin gibt es daher im entschie­denen Fall keinen Anhalts­punkt für pflicht­wid­riges Verhalten ihrer Betreuerin und demzu­folge auch kein betreue­ri­sches Haftungs­ri­siko. Weil das Bundes­so­zi­al­ge­richt die Rechts­natur der Betriebs­kosten-Nach­zah­lungs­for­de­rung für das SGB II und das SDGB XII (3.und 4. Kapitel) einheit­lich bestimmt hat, findet die Entschei­dung auch auf Alg-2-Empfänger Anwen­dung.

Wenn ein Leis­tungs­sach­be­ar­beiter eine Befris­tungs­ver­ein­ba­rung ähnlich wie oben vorlegen sollte, kann der Betreuer darüber entscheiden, ob sofort sozi­al­ge­richt­liche Klage auf Fest­stel­lung der Unwirk­sam­keit einer solchen Verein­ba­rung einge­legt oder diese unter­zeichnet und erst bei Vorlage einer Nach­zah­lungs­for­de­rung auf Erstat­tung geklagt wird.