Samstag, 19. Mai 2012

Letzte Aktualisierung:11:00:00 MESZ

Sie sind hier: Themen für Berufsbetreuer Sozialrechtspraxis Berufsbetreuer darf Krankenpflegeleistungs-abrechnung nicht an Pflegedienst delegieren

Berufsbetreuer darf Krankenpflegeleistungs-abrechnung nicht an Pflegedienst delegieren

E-Mail Drucken
Fotolia_Unterschrift_Pflege_21394856_XS
Unter­zeich­nung der Abrech­nung aber keine erzwing­bare Oblie­gen­heit
Die Abrech­nung von Leis­tungen der häus­li­chen Kran­ken­pflege durch den Pfle­ge­dienst muss von der pfle­ge­be­dürf­tigen Person oder ihrem gesetz­li­chen Vertreter persön­lich gegen­ge­zeichnet werden. Sonst erhält der Pfle­ge­dienst keine Vergü­tung, entschied das Baye­ri­sche Landes­so­zi­al­ge­richt (L 4 KR 112/08, Urteil vom 30. März 2011). Der Betreuer hatte Mitar­beiter des Pfle­ge­dienstes bevoll­mäch­tigt, die Abrech­nungen vor Vorlage an die Kran­ken­kassen im Namen der betreuten pfle­ge­be­dürf­tigen Person abzu­zeichnen und weigerte sich im weiteren Verfahren, die Abrech­nungen selbst zu unter­zeichnen.

Das LSG stützte die Abwei­sung der Klage des Pfle­ge­dienstes  auf Vergü­tungs­zah­lung auf die in allen Landes­rah­men­ver­trägen zur ambu­lanten Pflege enthal­tene Rege­lung zur Abrech­nungs­un­ter­zeich­nung. Gem. § 9 Abs. 1 und 2 des baye­ri­schen Rahmen­ver­trages  erfolgt die Abrech­nung der Leis­tungen der häus­li­chen Kran­ken­pflege durch den Pfle­ge­dienst in der Regel monat­lich einmal und ist bei der Kran­ken­kasse mit einem Nach­weis über den Umfang der Leis­tungen vom Pfle­ge­be­dürf­tigen oder ggf. von einem Ange­hö­rigen durch Unter­schrift zu bestä­tigen.  Daraus ergebe sich die Verpflich­tung des Betreuers, die Unter­schrift persön­lich zu leisten, so das LSG. Alle Landes­rah­men­ver­träge enthalten entspre­chende Klau­seln: Baden-Würt­tem­berg, Bran­den­burg, Hessen, Schleswig-Holstein jeweils in § 13 Abs. 2, Berlin § 16 Abs. 2, Hamburg § 15 Abs. 2, Nord­rhein-West­falen, Nieder­sachsen, Sachsen, Thüringen  jeweils in § 14 Abs. 2, Rhein­land-Pfalz § 4 Abs. 1, Saar­land § 38 Abs. 6 und Sachsen-Anhalt § 36 Abs. 5. In einigen Verträgen ist zuge­lassen, dass in begrün­deten Ausnah­me­fällen der Pfle­ge­dienst unter­zeichnen darf.

Der klagende Pfle­ge­dienst hatte sich darauf berufen, dass der  Betreuer sich weigere zu unter­zeichnen. Das Baye­ri­sche Landes­so­zi­al­ge­richt verwies den Pfle­ge­dienst auf eine Anzeige beim Betreu­ungs­ge­richt. Dies spricht dafür, dass die nur vertrag­lich gere­gelte Gegen­zeich­nungs­pflicht keine (sozi­al­recht­lich) sank­tio­nier­bare Mitwir­kungs­pflicht des Betreuers darstellt, weder im SGB XI noch im SGB I ist eine entspre­chende Pflicht gesetz­lich gere­gelt. Die Pflicht­ver­let­zung kann aber zur Betreu­er­ent­las­sung durch das Gericht führen.