Samstag, 19. Mai 2012

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Nur Taschengeldgewährung während geschlossener Unterbringung

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LSG Sachsen-Anhalt: keine Gleich­stel­lung mit Akut­be­hand­lung
Erwerbs­un­fä­hige Empfänger von Leis­tungen zum Lebens­un­ter­halt nach dem SGB XII erhalten während einer geschlos­senen Unter­brin­gung nur Taschen­geld und keine Regel­leis­tungen. Das Landes­so­zi­al­ge­richt Sachsen-Anhalt lehnte die Bewil­li­gung von Prozess­kos­ten­hilfe zur Durch­set­zung eines Anspru­ches auf Regel­leis­tungs­ge­wäh­rung während einer Unter­brin­gung mangels Erfolgs­aus­sichten ab (Beschluss vom 3. November 2011, L 8 SO 30/10 B).
 
Das LSG Sachsen-Anhalt wendet § 27b Abs. 2 SGB XII (bis zum 31.12.2010 § 35 Abs. 2 SGB XII) an, wonach der notwen­dige Lebens­un­ter­halt in Einrich­tungen neben Klei­dung einen ange­mes­senen Barbe­trag zur persön­li­chen Verfü­gung umfasse; Leis­tungs­be­rech­tigte, die das 18. Lebens­jahr vollendet haben, erhalten einen Barbe­trag in Höhe von mindes­tens 27. v.H. des Eckre­gel­satzes. Einrich­tungen im Sinne des Sozi­al­hil­fe­rechts seien gem. § 13 Abs 1 SGB XII alle Einrich­tungen, die der Pflege oder Behand­lung dienten; ein psych­ia­tri­sches Kran­ken­haus sei eine Behand­lungs­ein­rich­tung. Die Kran­ken­h­aus­de­fi­ni­tion des § 107 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 4 SGB II sei auf erwerbs­un­fä­hige Sozi­al­hil­fe­emp­fänger nicht anwendbar.

Ob diese Ausle­gung auch auf Aufent­halte in psych­ia­tri­schen Kliniken von wenigen Tagen anwendbar ist und ob bei längeren Aufent­halten wie im vorlie­genden Fall zu den zu gewäh­renden Leis­tungen auch die Über­nahme der Kosten der Unter­kunft gehört, hatte das LSG nicht zu entscheiden und sich daher dazu nicht geäu­ÃŸert.