Samstag, 19. Mai 2012

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Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalles Vermögen in SGB II und XII

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Betreu­er­ver­gü­tung aus dem später zuflie­ÃŸenden Nach­lass zu entnehmen
Maßgeb­li­cher Zeit­punkt für die Einstu­fung einer Erbschaft als Vermögen oder Einkommen ist nicht mehr des Zufluss des aus der Erbschaft Erlangten, sondern der Erbfall selbst. Mit seiner Entschei­dung vom 24. Februar 2011 (B 14 AS 45/09 R) kassierte das Bundes­so­zi­al­ge­richt die bisher von mehreren Landes­so­zi­al­ge­richten vertre­tene Auffas­sung, es komme auf den Zufluss des aus der der Erbschaft Erlangten an. Wenn dieser Zeit­punkt nach der Bean­tra­gung von Leis­tungen nach dem SGB II oder XII liege, dann sei der Zufluss Einkommen und ohne Frei­be­träge voll für die Bedarfs­de­ckung einzu­setzen. Nach der nun maßgeb­li­chen Ausle­gung durch das BSG ist der Todes­zeit­punkt des Erblas­sers entschei­dend: wenn dieser vor der Antrag­stel­lung lag, dann fließt die Erbschaft bereits dann zu und stellt Vermögen dar – unter Berück­sich­ti­gung der Schon­ver­mö­gens­grenzen in SGB II und XII. Der tatsäch­liche Zufluss von Geld oder anderer Formen von Vermögen kann wesent­lich später statt­finden (im entschie­denen Fall mehr als vier Jahre nach Eintritt des Erbfalls). Der Zufluss stelle ein „Versil­bern“ bereits vorhan­denen Vermö­gens dar und sei weiterhin als Vermögen zu quali­fi­zieren.

Daraus ergibt sich für Berufs­be­treuer das Problem, dass ab dem Erbfall der berufs­mäßig betreute Erbe bereits als vermö­gend i.S. von § 1836c BGB gilt und ab diesem Zeit­punkt die Betreu­ungs­ge­richte eine Vergü­tungs­ge­wäh­rung aus der Staats­kasse ablehnen werden – obwohl bereite Mittel zur Vergü­tungs­ent­nahme even­tuell erst viel später zur Verfü­gung stehen. Stirbt der Betreute während dieser Zeit, müssen sich die Berufs­be­treuer häufig sogar mit Miterben oder Nach­lass­ver­wal­tern über den Vergü­tungs­an­spruch dem Grunde nach streiten. Das Sozi­al­ge­richt Lüne­burg hat am 16. Juni 2011 entschieden (S 22 SO 73/09), dass bei einer betreuten Sozi­al­hil­fe­emp­fän­gerin von dem später zuge­flos­senen Nach­lassan­teil die Betreu­er­ver­gü­tung abzu­ziehen ist. Der Zeit­raum zwischen Erbfall und tatsäch­li­chem Zufluss kann sich weiter verlän­gern – um die Lebens­spanne des Vorerben, wenn der Leis­tungs­emp­fänger nur Nach­erbe ist. Aber auch darauf ist die BSG-Rechts­aus­le­gung anwendbar, wie das SG Lüne­burg entschieden hat.

Begründet hat das BSG seine Auffas­sung nur mit dem Hinweis auf § 2033 Abs 1 Satz 1 BGB, nach dem bereits mit dem Erbfall der Erbe über seinen Anteil am Nach­lass verfügen kann. Bereits diese Möglich­keit stelle einen Zufluss dar. Nur dann, wenn Leis­tungs­emp­fänger mit dem Erbfall ledig­lich Inhaber von Forde­rungen gegen den Nach­lass geworden seien (wie es bei Vermächt­nissen der Fall ist), seien Frei­be­träge nicht zu berück­sich­tigen, weil es sich dann im Zeit­punkt des tatsäch­li­chen Zuflusses des Geld­be­trages um Einkommen iS des § 11 SGB II handele.