Samstag, 19. Mai 2012

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Rentenkontenklärungen in den neuen Bundesländern bis 31.12.2011 vorantreiben

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Betreuer haften für Klärungs­ver­such – Aufbe­wah­rungs­pflicht für DDR Lohn­un­ter­lagen  endet
Die Aufbe­wah­rungs­frist von Lohn­un­ter­lagen ehema­liger DDR-Betriebe endet am 31.12.2011. Für alle, die vor 1991 in der ehema­ligen DDR berufs­tätig waren und bei denen bislang noch keine Klärung des Renten­ver­si­che­rungs­kontos durch­ge­führt wurde, sollte dies drin­gend nach­ge­holt werden. Betroffen sind im Wesent­li­chen die Geburts­jahr­gänge bis 1974. Mehr als 10 % der entspre­chenden Versi­che­rungs­konten in den neuen Bundes­län­dern sind noch nicht geklärt. Unge­klärte renten­recht­liche Zeiten können auch vorliegen, wenn bereits Renten wegen Erwerbs­un­fä­hig­keit oder aus Alters­gründen bezogen werden.

Wenn nach der Vernich­tung der Lohn­un­ter­lagen nicht mehr alle renten­recht­li­chen Zeiten berück­sich­tigt werden können, drohen Renten­ver­luste. In der ehema­ligen DDR gab es noch keine maschi­nelle Erfas­sung der renten­recht­li­chen Beitrags­zeiten. Die Daten wurden im „grünen“ Sozi­al­ver­si­che­rungs­buch einge­tragen. Nach dem Ablauf der gesetz­li­chen Aufbe­wah­rungs­frist am 31.12.2011 wird der Nach­weis der DDR-recht­li­chen Renten­ver­si­che­rungs­zeiten schwierig werden.

Berufs­be­treuer, die ihren Pflichten zur Konten­klä­rung für ihre aus der DDR stam­menden Betreuten nicht nach­kommen, können dann für Renten­ver­luste haftbar gemacht werden, wenn sie keinen recht­zei­tigen Klärungs­ver­such unter­nommen haben. Auf den Erfolg des Klärungs­ver­su­ches kommt es nicht an, auch nicht darauf, ob der Betreuer bereits für einen entspre­chenden Aufga­ben­kreis bestellt ist.