Samstag, 19. Mai 2012

Letzte Aktualisierung:11:00:00 MESZ

Sie sind hier: Themen für Berufsbetreuer Sozialrechtspraxis Kontoführungsgebühren von ergänzender Grundsicherung auch für Rentner absetzbar

Kontoführungsgebühren von ergänzender Grundsicherung auch für Rentner absetzbar

E-Mail Drucken
Fotolia_EKST_WerbKost_20788537_XS
Sozi­al­ge­richt Frei­burg  beruft sich auf BSG-Entschei­dung
Konto­füh­rungs­ge­bühren sind auch bei Rent­nern als Werbungs­kosten vom Einkommen, nämlich der Rente, absetzbar. Mit dem durch höhere Abset­zung vermin­derten anzu­rech­nenden Einkommen erhöht sich faktisch die ergän­zende Grund­si­che­rung nach dem 4. Kapitel des SGB XII um die Konto­füh­rungs­ge­bühren. Dies entscheid das Sozi­al­ge­richt Frei­burg mit Urteil vom 10.5.2011 (S 9 SO 406/08).

Die erstin­stanz­liche Entschei­dung hat keine Bindungs­wir­kung außer­halb des Frei­burger Sozi­alge-richts­be­zirks. Es wider­spricht jedoch in schlüs­siger Weise einer entge­gen­ste­henden Entschei­dung des Landes­so­zi­al­ge­richts Sachsen-Anhalt (vom 23.4.2008, L 8 SO 5/06) und bezieht sich auf eine Entschei­dung des Bunde­so­zi­al­ge­richts aus dem glei­chen Jahr (vom 27.2.2008, B 14/7b AS 32/06 R).  

Absetzbar sind Ausgaben im Zusam­men­hang mit Einnahmen bereits dann, wenn sie erkennbar in einem nutz­brin­genden Zusam­men­hang mit den Einkünften stehen, wenn also Ausgaben und Ein-nahmen einander bedingen und sich die Ausgaben im Rahmen vernünf­tiger Wirt­schafts­füh­rung halten. Nach § 9 der Renten­ser­vice-Verord­nung sollen Renten auf Konten über­wiesen werden und auf die Benen­nung von Giro­konten hinge­wirkt werden. Es sei aber gerichts­be­kannt, dass gebüh­ren­freie Giro­konten für Grund­si­che­rungs­emp­fänger nicht zu erlangen seien, so das SG Frei­burg.

Dem LSG Sachsen-Anhalt sei darin zuzu­stimmen, dass Konto­füh­rungs­ge­bühren in der Regel­be­darfs­er­mitt­lung berück­sich­tigt seien und daher für Nicht-Einkom­mens­be­zieher keine entspre­chenden Leis­tungen gewährt werden könnten; dies stehe aber einer Abset­zung der Gebühren vom erzielten Einkommen nicht entgegen. Bei einem Lohn­emp­fänger mit aufsto­ckenden Alg-II-Leis­tungen hatte das Bundes­so­zi­al­ge­richt die Vorin­stanz zur Prüfung verpflichtet, ob mit den Konto­füh­rungs­ge­bühren die zu berück­sich­ti­gende Werbungs­kos­ten­pau­schale über­schritten sei, argu­men­tierte das SG Frei­burg.

Syste­ma­tisch spricht nichts dagegen, diese Argu­men­ta­tion auch auf renten­be­zie­hende Taschen­gel­d­emp­fänger in Einrich­tungen zu über­tragen, das SG Frei­burg hat sich dazu jedoch nicht geäu­ÃŸert.