Samstag, 19. Mai 2012

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Stationäre Reha, wenn es zu wenige ambulante Plätze gibt

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Erwerbs­fä­hig­keit gefährdet, wenn psychi­sche Krank­heit zu chro­ni­fi­zieren droht
Psychisch kranke Menschen, die wegen der drohenden Chro­ni­fi­zie­rung ihrer Erkran­kung  erheb­lich in ihrer Erwerbs­fä­hig­keit gefährdet ist, haben einen Anspruch auf Psycho­the­rapie als Leis­tung der  medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­tion gegen den Renten­ver­si­che­rungs­träger. Die Therapie ist in statio­närer Form als Reha psychisch Kranker (RPK) zu gewähren, wenn die Kapa­zi­täten ambu­lanter Reha am Wohnort des Betrof­fenen nicht oder nicht in ausrei­chendem Maße vorhanden sind und die Gefahr besteht, dass sich der Zustand des Reha­bi­li­tanden während der Warte­zeit auf einen Thera­pie­platz verschlech­tert.  Mit dieser Entschei­dung des Landes­so­zi­al­ge­richts Sachsen-Anhalt vom 15.09.2010 (L 1R 163/10 B ER) wurde der Ermes­sens­spiel­raum der Renten­ver­si­che­rungs­träger bei der Entschei­dung über medi­zi­ni­sche Reha für psychisch Kranke wesent­lich begrenzt.

Bei der Auswahl­ent­schei­dung, ob eine ambu­lante oder eine statio­näre medi­zi­ni­sche Reha in Betracht kommt, habe der Renten­ver­si­che­rungs­träger zwar Ermessen zu betä­tigen, müsse aber die RPK-Empfeh­lungs­ver­ein­ba­rung beachten, so das LSG. Danach kommen ambu­lante Thera­pien nur dann in Betracht, wenn der Reha­bi­li­tand mobil ist und die Thera­pie­ein­rich­tung in maximal 60 Minuten errei­chen kann.

Die 50 Jahre alte Klägerin arbei­tete als Vertrieb­sas­sis­tentin vorwie­gend an einem Bild­schirm­ar­beits­platz. Die Arbeits­stelle kündigte sie aufgrund ihrer fami­li­ären und beruf­li­chen Belas­tungs­si­tua­tion und war ab Ende März 2009 wegen einer endo­gene Depres­sion und allge­meinem Erschöp­fungs­zu­stand arbeits­un­fähig krank­ge­schrieben.

Der psych­ia­tri­sche Gutachter des Renten­ver­si­che­rungs­trä­gers wies ausdrück­lich darauf hin, dass nur bei sofor­tigem Beginn einer ambu­lanten oder statio­nären Therapie eine Chro­ni­fi­zie­rung der Depres­sion vermieden werden könne. Damit sei die Erwerbs­fä­hig­keit der Betrof­fenen erheb­lich gefährdet, auch wegen der während des Verfah­rens nicht gege­benen beruf­li­chen Inte­gra­tion. Da zum Entschei­dungs­zeit­punkt in Sachsen-Anhalt nur 24 ambu­lante RPK-Plätze Therapie am Standort Halle (Saale) zur Verfü­gung standen, könne nicht von einem flächen­de­ckenden Angebot „wohn­ort­naher Settings“ ausge­gangen werden, so das Gericht.

Die RPK-Empfeh­lungs­ver­ein­ba­rung vom 29. September 2005 regelt die Zusam­men­ar­beit der Kranken- und der Renten­ver­si­che­rungs­träger sowie der Bunde­s­agentur für Arbeit bei der Gewäh­rung von Leis­tungen zur Teil­habe in Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tungen für psychisch kranke und behin­derte Menschen.