Samstag, 19. Mai 2012

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BGW Mitteilung 3/11 - Werkstätten: Wer ist versichert?

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Menschen mit Behin­de­rungen, die in einer aner­kannten Werk­statt arbeiten, sind über die BGW gesetz­lich unfall­ver­si­chert.
Ein Urteil hat die Voraus­set­zungen dafür noch einmal klar­ge­stellt.
Das Bundes­so­zi­al­ge­richt (BSG) hat in einem Urteil vom 18. Januar 2011 (Akten­zei­chen B 2 U 9/10 R) bekräf­tigt, dass in den drei Berei­chen einer aner­kannten Werk­statt für behin­derte Menschen (WfbM) – also dem Eingangs­ver­fahren, dem Berufs­bil­dungs­be­reich und dem Arbeits­be­reich – grund­sätz­lich Versi­che­rungs­schutz über die jewei­lige Einrich­tung besteht. Die Aufnahme in eine WfbM setze dabei voraus, dass der behin­derte Mensch ein Mindestmaß an wirt­schaft­lich verwert­barer Arbeits­leis­tung erbringen kann. Die Ziel­set­zung einer WfbM sei die erfolg­reiche Einglie­de­rung des behin­derten Menschen in den allge­meinen Arbeits­markt, zumin­dest aber in den Arbeits­be­reich der Werk­statt. Menschen mit Behin­de­rungen, die unter diesen Voraus­set­zungen in einer Werk­statt arbeiten, genießen also den Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung im Hinblick auf Arbeits- und Wege­un­fälle sowie Berufs­krank­heiten.

In dem vom Bundes­so­zi­al­ge­richt entschie­denen aktu­ellen Fall war der Kläger zum Unfall­zeit­punkt jedoch im Förder- und Betreu­ungs­be­reich einer aner­kannten WfbM betreut worden. Zwar sind diese Förder- und Betreu­ungs­be­reiche – wie im vorlie­genden Fall – oftmals räum­lich und orga­ni­sa­to­risch an eine aner­kannte Werk­statt ange­glie­dert, das BSG stellte hierzu aber ausdrück­lich fest, dass sie nicht Teil einer WfbM sind und sich daher der Versi­che­rungs­schutz nicht auf diese Bereiche erstreckt. Hierbei kommt zum Tragen, dass die Ziel­set­zung inner­halb eines Förder- und Betreu­ungs­be­reichs eher auf dem thera­peu­ti­schen Gebiet liegt: Ange­strebt wird eine Förde­rung im allge­meinen leben­sprak­ti­schen Bereich.

Aufgrund der mehr­fa­chen schweren Behin­de­rungen kam für den Kläger die Aufnahme in eine WfbM nicht in Betracht, sodass es sich nicht um einen Arbeits­un­fall handelte. Auch behin­derte Menschen in einem Pflege- oder Wohn­heim sind während ergo­the­ra­peu­ti­scher Maßnahmen nicht in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung versi­chert.
Autor(en) : Wiebke Grahl
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