Samstag, 19. Mai 2012

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Volljährige Alg-2-Empfänger müssen frühere Einkommenszuflüsse nicht an Jobcenter zurückzahlen

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Keine Haftung junger Vermö­gens­loser für von den Eltern verschwie­genen Unter­halts­zah­lungen
Die Beschrän­kung der Haftung junger Voll­jäh­riger gem. § 1629a BGB für Verbind­lich­keiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetz­li­chen Vertre­tungs­macht mit Wirkung für das Kind begründet haben („Minder­jäh­ri­gen­haf­tung“) findet auch auf Erstat­tungs­for­de­rungen des JobCen­ters Anwen­dung, wie das Bundes­so­zi­al­ge­richt am 7. Juli 2011 entschieden hat (B 14 AS 153/10 R). Dies gilt, soweit bei Eintritt der Voll­jäh­rig­keit Vermö­gens­lo­sig­keit vorliegt, was bei fort­ge­setztem Bezug von SGB-II-Leis­tungen in der Regel der Fall ist.

Die 1989 gebo­rene Klägerin bezog von dem beklagten Grund­si­che­rungs­träger zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester SGB-II-Leis­tungen unter Anrech­nung nur des Kindes­geldes. Tatsäch­lich erhielt sie auch monat­liche Unter­halts­leis­tungen von ihrem getrennt lebenden Vater. Die Leis­tungs­an­träge stellte durch­ge­hend ihre Mutter und verschwieg die Unter­halts­zah­lungen. Als das JobCenter von den Zahlungen erfuhr, forderte es auch von der zu diesem Zeit­punkt noch minder­jäh­rigen Klägerin anteilig die über­zahlten Leis­tungen zurück (§ 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 SGB X). Gegen dieses Erstat­tungs­ver­langen erhob die voll­jährig gewor­dene Klägerin die Einrede des § 1629a BGB; sie habe ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht gegen­über dem Jobcenter als Gläu­biger.

Dies bestä­tigte das BSG. Mit der Antrag­stel­lung für die Bedarfs­ge­mein­schaft und dem pflicht­wid­rigen Verschweigen der Unter­halts­zah­lungen habe die Mutter zwar eine antei­lige Erstat­tungs­pflicht zu Lasten ihrer Tochter begründet. Deren Haftung beschränke sich aber auf bei Eintritt der Voll­jäh­rig­keit beste­hendes Vermögen. Wenn jedoch wie hier Mittel­lo­sig­keit vorliege, stehe der jungen Voll­jäh­rigen eine dauer­hafte rechts­hem­mende Einrede zu, die die Durch­setz­bar­keit des an sich beste­henden Erstat­tungs­an­spru­ches des JobCen­ters entfallen lasse.