Mittwoch, 22. Feb 2012

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Sozialrechtspraxis

Keine Ausschlussfrist für Erstattung von Betriebskostennachzahlungen

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Fotolia_NebKost_36393371_XSBetreuer haftet nicht für verspä­tete Vorlage von Nach­zah­lungs­for­de­rung bei Grund­si­che­rungs­träger
Der Sozi­al­hil­fe­träger darf keine Frist für die Vorlage einer Betriebs­kosten-Nach­zah­lungs­ab­rech­nung setzen, nach deren Ablauf die Erstat­tung der vom Vermieter gefor­derten Summe gegen­über dem Leis­tungs­emp­fänger und dessen Betreuer verwei­gert werden dürfte. Das Bunde­so­zi­al­ge­richt bestä­tigte (Entschei­dung vom 10. November 2011, B 8 SO 18/10 R) eine Entschei­dung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nord­rhein-West­falen, mit der in einem Fall einer betreuten Grund­si­che­rungs­emp­fänger den Leis­tungs­träger zur Über­nahme der Nach­zah­lungs­for­de­rung verur­teilt wurde (Urteil vom 19. April 2010, L 20 SO 18/09).

Im entschie­denen Fall hatte die Berufs­be­treuerin den Nach­zah­lungs­be­trag zunächst aus dem Schon­ver­mögen gezahlt, um keinen Ärger mit dem Vermieter zu provo­zieren, die Rech­nung dann zunächst vergessen und sie erst ein halbes Jahr später dem Sozi­alamt vorge­legt. Die Erstat­tung wurde verwei­gert mit dem Hinweis auf die von der Betreuerin für ihre Klientin unter­schrie­bene Verein­ba­rung  mit dem Sozi­al­hil­fe­träger: "…Soweit sich aus meinem Miet­ver­trag jähr­liche Neben­kos­ten­ab­rech­nungen ergeben, werde ich auch diese umge­hend, d.h. spätes­tens bis zur Fällig­keit bzw. 4 Wochen nach Erhalt der Rech­nung, dem Sozi­alamt zur Über­prü­fung vorlegen. Ansonsten besteht grund­sätz­lich kein Anspruch auf Über­nahme dieser einma­ligen Kosten aus Mitteln der Sozi­al­hilfe…"

Im Klage­ver­fahren hatte das Sozi­alamt die Auffas­sung vertreten, Grund­si­che­rungs­leis­tungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII würden gem. § 44 SGB XII für jeweils ein Jahr bewil­ligt. Eine Betriebs­kos­ten­nach­for­de­rung stelle gegen­über den in Höhe der bewil­ligten Abschlags­zah­lungen fest­ge­stellten Kosten der Unter­kunft eine Ände­rung der Verhält­nisse dar und müsse gem. § 60 SGB I sofort mitge­teilt werden. Demge­gen­über stellte das LSG klar, dass ange­mes­sene Betriebs­kos­ten­nach­for­de­rungen zu den als Zuschuss zu über­neh­menden einma­ligen Unter­kunfts­kosten gehörten und daher keine geän­derten Verhält­nisse darstellten. Daher stellten beide Rege­lungen keine Grund­lage für eine Verwir­kung des Nach­zah­lungs­an­spru­ches bei vermeint­lich verspä­teter Bean­tra­gung dar.

Mangels Vermö­gens­scha­dens der Mieterin gibt es daher im entschie­denen Fall keinen Anhalts­punkt für pflicht­wid­riges Verhalten ihrer Betreuerin und demzu­folge auch kein betreue­ri­sches Haftungs­ri­siko. Weil das Bundes­so­zi­al­ge­richt die Rechts­natur der Betriebs­kosten-Nach­zah­lungs­for­de­rung für das SGB II und das SDGB XII (3.und 4. Kapitel) einheit­lich bestimmt hat, findet die Entschei­dung auch auf Alg-2-Empfänger Anwen­dung.

Wenn ein Leis­tungs­sach­be­ar­beiter eine Befris­tungs­ver­ein­ba­rung ähnlich wie oben vorlegen sollte, kann der Betreuer darüber entscheiden, ob sofort sozi­al­ge­richt­liche Klage auf Fest­stel­lung der Unwirk­sam­keit einer solchen Verein­ba­rung einge­legt oder diese unter­zeichnet und erst bei Vorlage einer Nach­zah­lungs­for­de­rung auf Erstat­tung geklagt wird.

Betreuer darf Krankenpflegeleistungs-abrechnung nicht an Pflegedienst delegieren

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Fotolia_Unterschrift_Pflege_21394856_XSUnter­zeich­nung der Abrech­nung aber keine erzwing­bare Oblie­gen­heit
Die Abrech­nung von Leis­tungen der häus­li­chen Kran­ken­pflege durch den Pfle­ge­dienst muss von der pfle­ge­be­dürf­tigen Person oder ihrem gesetz­li­chen Vertreter persön­lich gegen­ge­zeichnet werden. Sonst erhält der Pfle­ge­dienst keine Vergü­tung, entschied das Baye­ri­sche Landes­so­zi­al­ge­richt (L 4 KR 112/08, Urteil vom 30. März 2011). Der Betreuer hatte Mitar­beiter des Pfle­ge­dienstes bevoll­mäch­tigt, die Abrech­nungen vor Vorlage an die Kran­ken­kassen im Namen der betreuten pfle­ge­be­dürf­tigen Person abzu­zeichnen und weigerte sich im weiteren Verfahren, die Abrech­nungen selbst zu unter­zeichnen.
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Nur Taschengeldgewährung während geschlossener Unterbringung

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Fotolia_taschengeldLSG Sachsen-Anhalt: keine Gleich­stel­lung mit Akut­be­hand­lung
Erwerbs­un­fä­hige Empfänger von Leis­tungen zum Lebens­un­ter­halt nach dem SGB XII erhalten während einer geschlos­senen Unter­brin­gung nur Taschen­geld und keine Regel­leis­tungen. Das Landes­so­zi­al­ge­richt Sachsen-Anhalt lehnte die Bewil­li­gung von Prozess­kos­ten­hilfe zur Durch­set­zung eines Anspru­ches auf Regel­leis­tungs­ge­wäh­rung während einer Unter­brin­gung mangels Erfolgs­aus­sichten ab (Beschluss vom 3. November 2011, L 8 SO 30/10 B).
 
Das LSG Sachsen-Anhalt wendet § 27b Abs. 2 SGB XII (bis zum 31.12.2010 § 35 Abs. 2 SGB XII) an, wonach der notwen­dige Lebens­un­ter­halt in Einrich­tungen neben Klei­dung einen ange­mes­senen Barbe­trag zur persön­li­chen Verfü­gung umfasse; Leis­tungs­be­rech­tigte, die das 18. Lebens­jahr vollendet haben, erhalten einen Barbe­trag in Höhe von mindes­tens 27. v.H. des Eckre­gel­satzes. Einrich­tungen im Sinne des Sozi­al­hil­fe­rechts seien gem. § 13 Abs 1 SGB XII alle Einrich­tungen, die der Pflege oder Behand­lung dienten; ein psych­ia­tri­sches Kran­ken­haus sei eine Behand­lungs­ein­rich­tung. Die Kran­ken­h­aus­de­fi­ni­tion des § 107 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 4 SGB II sei auf erwerbs­un­fä­hige Sozi­al­hil­fe­emp­fänger nicht anwendbar.
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Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalles Vermögen in SGB II und XII

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Fotolia_Nachlass_29303379_XSBetreu­er­ver­gü­tung aus dem später zuflie­ßenden Nach­lass zu entnehmen
Maßgeb­li­cher Zeit­punkt für die Einstu­fung einer Erbschaft als Vermögen oder Einkommen ist nicht mehr des Zufluss des aus der Erbschaft Erlangten, sondern der Erbfall selbst. Mit seiner Entschei­dung vom 24. Februar 2011 (B 14 AS 45/09 R) kassierte das Bundes­so­zi­al­ge­richt die bisher von mehreren Landes­so­zi­al­ge­richten vertre­tene Auffas­sung, es komme auf den Zufluss des aus der der Erbschaft Erlangten an. Wenn dieser Zeit­punkt nach der Bean­tra­gung von Leis­tungen nach dem SGB II oder XII liege, dann sei der Zufluss Einkommen und ohne Frei­be­träge voll für die Bedarfs­de­ckung einzu­setzen. Nach der nun maßgeb­li­chen Ausle­gung durch das BSG ist der Todes­zeit­punkt des Erblas­sers entschei­dend: wenn dieser vor der Antrag­stel­lung lag, dann fließt die Erbschaft bereits dann zu und stellt Vermögen dar – unter Berück­sich­ti­gung der Schon­ver­mö­gens­grenzen in SGB II und XII. Der tatsäch­liche Zufluss von Geld oder anderer Formen von Vermögen kann wesent­lich später statt­finden (im entschie­denen Fall mehr als vier Jahre nach Eintritt des Erbfalls). Der Zufluss stelle ein „Versil­bern“ bereits vorhan­denen Vermö­gens dar und sei weiterhin als Vermögen zu quali­fi­zieren.
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Rentenkontenklärungen in den neuen Bundesländern bis 31.12.2011 vorantreiben

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Fotolia_bis_31.12._28745068_XSBetreuer haften für Klärungs­ver­such – Aufbe­wah­rungs­pflicht für DDR Lohn­un­ter­lagen  endet
Die Aufbe­wah­rungs­frist von Lohn­un­ter­lagen ehema­liger DDR-Betriebe endet am 31.12.2011. Für alle, die vor 1991 in der ehema­ligen DDR berufs­tätig waren und bei denen bislang noch keine Klärung des Renten­ver­si­che­rungs­kontos durch­ge­führt wurde, sollte dies drin­gend nach­ge­holt werden. Betroffen sind im Wesent­li­chen die Geburts­jahr­gänge bis 1974. Mehr als 10 % der entspre­chenden Versi­che­rungs­konten in den neuen Bundes­län­dern sind noch nicht geklärt. Unge­klärte renten­recht­liche Zeiten können auch vorliegen, wenn bereits Renten wegen Erwerbs­un­fä­hig­keit oder aus Alters­gründen bezogen werden.
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Kontoführungsgebühren von ergänzender Grundsicherung auch für Rentner absetzbar

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Fotolia_EKST_WerbKost_20788537_XSSozi­al­ge­richt Frei­burg  beruft sich auf BSG-Entschei­dung
Konto­füh­rungs­ge­bühren sind auch bei Rent­nern als Werbungs­kosten vom Einkommen, nämlich der Rente, absetzbar. Mit dem durch höhere Abset­zung vermin­derten anzu­rech­nenden Einkommen erhöht sich faktisch die ergän­zende Grund­si­che­rung nach dem 4. Kapitel des SGB XII um die Konto­füh­rungs­ge­bühren. Dies entscheid das Sozi­al­ge­richt Frei­burg mit Urteil vom 10.5.2011 (S 9 SO 406/08).

Die erstin­stanz­liche Entschei­dung hat keine Bindungs­wir­kung außer­halb des Frei­burger Sozi­alge-richts­be­zirks. Es wider­spricht jedoch in schlüs­siger Weise einer entge­gen­ste­henden Entschei­dung des Landes­so­zi­al­ge­richts Sachsen-Anhalt (vom 23.4.2008, L 8 SO 5/06) und bezieht sich auf eine Entschei­dung des Bunde­so­zi­al­ge­richts aus dem glei­chen Jahr (vom 27.2.2008, B 14/7b AS 32/06 R).  
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Stationäre Reha, wenn es zu wenige ambulante Plätze gibt

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Fotolia_Reha_XSErwerbs­fä­hig­keit gefährdet, wenn psychi­sche Krank­heit zu chro­ni­fi­zieren droht
Psychisch kranke Menschen, die wegen der drohenden Chro­ni­fi­zie­rung ihrer Erkran­kung  erheb­lich in ihrer Erwerbs­fä­hig­keit gefährdet ist, haben einen Anspruch auf Psycho­the­rapie als Leis­tung der  medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­tion gegen den Renten­ver­si­che­rungs­träger. Die Therapie ist in statio­närer Form als Reha psychisch Kranker (RPK) zu gewähren, wenn die Kapa­zi­täten ambu­lanter Reha am Wohnort des Betrof­fenen nicht oder nicht in ausrei­chendem Maße vorhanden sind und die Gefahr besteht, dass sich der Zustand des Reha­bi­li­tanden während der Warte­zeit auf einen Thera­pie­platz verschlech­tert.  Mit dieser Entschei­dung des Landes­so­zi­al­ge­richts Sachsen-Anhalt vom 15.09.2010 (L 1R 163/10 B ER) wurde der Ermes­sens­spiel­raum der Renten­ver­si­che­rungs­träger bei der Entschei­dung über medi­zi­ni­sche Reha für psychisch Kranke wesent­lich begrenzt.
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BGW Mitteilung 3/11 - Werkstätten: Wer ist versichert?

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BGW-LogopropertybildMenschen mit Behin­de­rungen, die in einer aner­kannten Werk­statt arbeiten, sind über die BGW gesetz­lich unfall­ver­si­chert.
Ein Urteil hat die Voraus­set­zungen dafür noch einmal klar­ge­stellt.
Das Bundes­so­zi­al­ge­richt (BSG) hat in einem Urteil vom 18. Januar 2011 (Akten­zei­chen B 2 U 9/10 R) bekräf­tigt, dass in den drei Berei­chen einer aner­kannten Werk­statt für behin­derte Menschen (WfbM) – also dem Eingangs­ver­fahren, dem Berufs­bil­dungs­be­reich und dem Arbeits­be­reich – grund­sätz­lich Versi­che­rungs­schutz über die jewei­lige Einrich­tung besteht. Die Aufnahme in eine WfbM setze dabei voraus, dass der behin­derte Mensch ein Mindestmaß an wirt­schaft­lich verwert­barer Arbeits­leis­tung erbringen kann. Die Ziel­set­zung einer WfbM sei die erfolg­reiche Einglie­de­rung des behin­derten Menschen in den allge­meinen Arbeits­markt, zumin­dest aber in den Arbeits­be­reich der Werk­statt. Menschen mit Behin­de­rungen, die unter diesen Voraus­set­zungen in einer Werk­statt arbeiten, genießen also den Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung im Hinblick auf Arbeits- und Wege­un­fälle sowie Berufs­krank­heiten.
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Volljährige Alg-2-Empfänger müssen frühere Einkommenszuflüsse nicht an Jobcenter zurückzahlen

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Fotolia_8002105_XSKeine Haftung junger Vermö­gens­loser für von den Eltern verschwie­genen Unter­halts­zah­lungen
Die Beschrän­kung der Haftung junger Voll­jäh­riger gem. § 1629a BGB für Verbind­lich­keiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetz­li­chen Vertre­tungs­macht mit Wirkung für das Kind begründet haben („Minder­jäh­ri­gen­haf­tung“) findet auch auf Erstat­tungs­for­de­rungen des JobCen­ters Anwen­dung, wie das Bundes­so­zi­al­ge­richt am 7. Juli 2011 entschieden hat (B 14 AS 153/10 R). Dies gilt, soweit bei Eintritt der Voll­jäh­rig­keit Vermö­gens­lo­sig­keit vorliegt, was bei fort­ge­setztem Bezug von SGB-II-Leis­tungen in der Regel der Fall ist.
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