Samstag, 19. Mai 2012

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Stillstand der Rechtspflege

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Dr._Tnzer
Die Bundes­re­gie­rung hat im Betreu­ungs­wesen keine Gestal­tungs­ab­sichten
Von Dr. Jörg Tänzer, Institut für Recht und Ökonomie des Betreu­ungs­we­sens


Im Betreu­ungs­wesen ist im Wesent­li­chen alles richtig geordnet. Es wäre schön, wenn zum Zweck der Kosten­ein­spa­rung einige Berufs­be­treu­ungen vermieden werden könnten. Damit könnte dann auch behauptet werden, dass das Selbst­be­stim­mungs­recht der betrof­fenen Menschen mit Behin­de­rungen besser beachtet wurde. Um dieses Ziel zu errei­chen, könnten die Betreu­ungs­be­hörden  viel­leicht verpflichtet werden, nach Betreu­ungs­an­re­gung immer einen Sozi­al­be­richt zu erstellen – natür­lich ohne gesetz­liche Instru­mente, diese Pflicht auch durch­zu­setzen. Es könnte viel­leicht auch eine Mach­bar­keits­studie erstellt werden, um zu klären, ob viel­leicht irgend­wann mal erforscht werden soll, mit welchen Mitteln noch mehr Betreu­er­be­stel­lungen vermieden werden könnten.

Oder auch nicht.

Auf diesen Gedan­ken­gang kann die Antwort der Bundes­re­gie­rung auf die 50 Fragen der Großen Anfrage der Bundes­tags­frak­tion B´90-DIE GRÜNEN zur „Perso­nen­zen­trierten und ganz­heit­li­chen Reform des Betreu­ungs­rechts“ verkürzt werden.

Man muss nicht die Posi­tion einiger Behin­der­ten­ver­bände oder des Bundes­ver­bandes der Berufs­be­treuer (BdB)  teilen, dass sich aus Art. 12 der UNO-Behin­der­ten­rechts­kon­ven­tion grund­stür­zende Refor­m­not­wen­dig­keiten im Betreu­ungs­wesen ergeben. Die Wahrung des Selbst­be­stim­mungs­rechts der Menschen mit Behin­de­rungen sehen hingegen das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt und der Bundes­ge­richtshof als ihre vornehmste Aufgabe an und haben in den letzten Monaten in einer ganzen Serie von Entschei­dungen die strikte Durch­set­zung des Erfor­der­lich­keits­prin­zips bei Betreu­er­be­stel­lung, Unter­brin­gung und Einwil­li­gungs­vor­be­halt auf eine Reihe von Fall­ge­stal­tungen ange­wandt.

Eine gewisse Logik kann auch der Kernaus­sage der Bundes­re­gie­rung in der Antwort auf die Große Anfrage nicht abge­spro­chen werden: “Die Opti­mie­rung der Ressourcen im Betreu­ungs­recht soll dazu dienen, dass das Betreu­ungs­recht dort, wo es wirk­lich gebraucht wird, auch in dem erfor­der­li­chen Maß zum Einsatz kommt. Dies trägt nicht nur den Heraus­for­de­rungen der demo­gra­phi­schen Entwick­lung und einer stei­genden Zahl von Menschen mit Assis­tenz­be­darf Rech­nung. Es entspricht auch dem Ziel der VN-Behin­der­ten­rechts­kon­ven­tion, das Selbst­be­stim­mungs­recht des Betrof­fenen zu wahren und zu stärken.“

Inak­zep­tabel ist aber das völlige Desin­ter­esse der Bundes­re­gie­rung daran, ob die „anderen Hilfen“ mit denen Betreu­er­be­stel­lungen und andere Recht­sein­griffe einge­spart werden sollen, tatsäch­lich auch in der Realität verfügbar sind. Wer verfolgt hat, wie vor allem seit 2005 in den meisten kommu­nalen Sozia­lämter alle aufsu­chenden sozialen Dienste einge­spart wurden, wie die Perso­nal­schlüssel der Pfle­ge­stütz­punkte (mit Ausnahme von 1:20.000 in Rhein­land-Pfalz) auf bis zu eine Voll­zeit­kraft für 40.000 Einwohner redu­ziert wurden und wie hilflos die Mitar­beiter von Gemein­samen Service­stellen bei Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern übli­cher Weise auf ratsu­chende behin­derte Menschen mit Einglie­de­rungs­hil­fe­be­darf reagieren, kommt nicht an der Fest­stel­lung vorbei, dass der Tausch „Länder­fi­nan­zierte Betreu­er­be­stel­lung gegen vorran­gige, von Sozi­al­leis­tungs­trä­gern finan­zierte Hilfen und mehr Selbst­be­stim­mung“ nicht funk­tio­nieren wird: eine nennens­werte Infra­struktur zur Bera­tung und Unter­stüt­zung behin­derter, bisher betreuter Menschen exis­tiert nicht und wird im Zuge der Spar­po­litik auch nicht mehr aufge­baut werden.

Auf die Frage der GRÜNEN-Frak­tion, warum die kommu­nalen Betreu­ungs­be­hörden über­haupt Aufwand für die Betreu­ungs­ver­mei­dung betreiben sollten, wenn die Länder daraus die Einspar­ef­fekte verbu­chen würden, folgt nur der hilflose Appell, die Länder mögen bei ihren - finan­ziell über­for­derten - Kommunen für eine bessere Perso­nal­aus­stat­tung werben und es sollen doch alle noch besser zusam­men­ar­beiten. Im Übrigen könnten die Landes­för­der­mittel für die Betreu­ungs­ver­eine stärker von Gewin­nungs­er­folg abhängig gemacht werden.

Gut für das BMJ, dass sich die aus Vertre­tern von Gerichten, örtli­chen Betreu­ungs­be­hörden und Betreu­ungs­ver­einen zusam­men­ge­setzte inter­dis­zi­pli­näre Arbeits­gruppe zur Struk­tur­re­form bisher – außer dem obli­ga­to­ri­schen Sozi­al­be­richt – gegen alle weiteren Verän­de­rungen ausge­spro­chen hat. So müssen sich die zustän­digen Beamten nicht mit der Frage ausein­an­der­setzen, dass nach der Föde­ra­lis­mus­re­form der Bund nur die Länder, nicht die Kommunen zu einer Betreu­ungs­ver­mei­dungs­stra­tegie verpflichten kann.

Die Bundes­re­gie­rung ist ausschließ­lich daran inter­es­siert, die Kosten­ent­wick­lung im Betreu­ungs­wesen zu dämpfen und die Unter­las­sung des gebo­tenen Ausbaus sozialer Infra­struk­turen als Selbst­be­stim­mungs­ge­winn behin­derter Menschen darzu­stellen. Daneben spielen Fragen der Qualität berufs­mä­ßiger Betreuung keine Rolle mehr. Die notwen­dige gesetz­liche Rege­lung der Betreuer­eig­nung und ein leis­tungs­ge­rechtes, an Fall­schwie­rig­keiten orien­tiertes Vergü­tungs­system werden mit den glei­chen Argu­menten wie schon im Jahr 2003 abge­lehnt:  auch weiterhin soll jeder Berufs­be­treuer werden können, Richter und Behörden sollen - ohne gesetz­liche Grund­lage - unge­eig­nete Berufs­be­treuer aus dem Verkehr ziehen, bevor sie allzu viel Schaden anrichten.  Die Vergü­tungen sind auskömm­lich, der Verwal­tungs­auf­wand eines diffe­ren­zierten Vergü­tungs­sys­tems ist unzu­mutbar.

Es sieht so aus, dass – soweit es die Bundes­re­gie­rung betrifft – die Legis­la­tur­pe­riode bis 2013 für die betreuten Menschen, deren Betreu­ungs­be­darf nicht von Ehren­amt­li­chen, Bevoll­mäch­tigten oder sozialen Diensten gewähr­leistet werden kann, verlo­rene Zeit sein wird.