Von Helge Wittrodt, Vorsitzender des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer e.V.
Einen weiteren Datenfriedhof für das Betreuungswesen hat das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e.V. (ISG Bonn) im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz aus Steuermitteln angelegt. Der Bericht „Ausgabenmonitoring und Expertisen zum Betreuungsrecht“ vom 29.10.2010 ist, vom BMJ herausgegeben, als Sonderdruck der Zeitschrift „Betreuungsrechtliche Praxis“ erschienen.Die Untersuchung des ISG stellt eine Fortführung der eigenen Erhebungen zu Fallzahlen und Kostenentwicklung aus der Evaluation der 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes dar. Diese Evaluation diente im Wesentlichen dem Interesse des bis 2010 im BMJ zuständigen Referatsleiters Dr. Mayer, den - inzwischen gescheiterten - Versuch einer gesetzlichen Fallzahlenbegrenzung und einer monatlichen Besuchspflicht zu rechtfertigen. Das neue „Ausgabenmonitoring“ des ISG besteht im Wesentlichen aus einer Auswertung der von Horst Deinert jährlich vorgelegten Statistik des Betreuungswesens mit den gleichen Schlussfolgerungen, die Deinert bereits dargestellt hatte.
Weil sich die vom Bundesjustizamt ermittelten Strukturdaten aber nur auf Erstbestellungen beziehen, fehlen Angaben zum Gesamtbestand an Betreuungsverfahren, vor allem zum Verhältnis von beruflichen und ehrenamtlichen Betreuungen. Die bekannten Fallzahlen entsprechen der Zahl der Betreuungsverfahren, von denen aber viele entweder gar nicht zu einer Betreuerbestellung geführt haben oder eine bestellte Betreuung schon innerhalb kurzer Zeit aus unterschiedlichen Gründen wieder beendet wurde. Von vielen Betreuungsrichtern und –rechtspflegern ist zu hören, dass jedenfalls bei den Berechnungen der Pensenschlüssel von einer (gegenüber der Zahl der Verfahren) bis zu 30 % geringeren Gesamtzahl der tatsächlich bestellten Betreuungen ausgegangen werde.
Dass es keine Daten zur Gesamtzahl der tatsächlichen Betreuungsfälle gibt, ist seit Jahren nicht nur den Bund-Länder-Arbeitsgruppen der Justizministerkonferenz bekannt. Warum brauchen die Justizminister die Empfehlung eines Forschungsinstitutes, einen offensichtlichen und allgemein bekannten Mangel zu beseitigen, wenn sie die Erweiterung der Justizstatistik längst hätten vereinbaren können?
Eine „Schnellumfrage“ bei den Gerichten, die den Gesamtbestand der Betreuungen elektronisch erfassen, erwies sich als recht grobmaschiger Fischzug: sie brachte Daten von lediglich 7,4 % aller Gerichte und Notariate hervor. Daraus können noch keine Schlüsse gezogen werden, weil die Datenbasis nicht repräsentativ sei, wie die zuständige Referatsleiterin im BMJ, Dr. Anne Algermissen in einem Vorwort zum Untersuchungsbericht einräumte.
Ebenfalls nicht neu ist die Erkenntnis, dass nur vier Landesjustizverwaltungen es bisher vermocht haben, Fallzahlen und Ausgaben per EDV zu erfassen. Angesichts der dürftigen Rückmeldungen rätseln Dres. Regine Köller und Dietrich Engels, wie schon bei der Evaluation des 2. BtÄndG die Autoren der Studie, mit Recht, warum zwischen Bremen, Hamburg, Brandenburg und Niedersachsen die Daten zu den Fallzahlen, dem Verhältnis Ehrenamt-Berufsbetreuung, der Betreuerdichte pro 1.000 Einwohner und den Ausgaben pro Fall mehr oder weniger deutlich auseinanderklaffen.
Die spärlichen Angaben zur Mittellosigkeit bestätigten mit durchschnittlich 83 % zufällig die in der ISG-Evaluation des 2. BtÄndG festgestellte Quote von 84 % und erbrachten die erstaunliche Erkenntnis, dass es auch hier erhebliche regionale Unterschiede gebe – so wie auch bei den durchschnittlichen Justizaufwendungen pro Betreuungsfall.
Welche strukturellen Erkenntnisse sich dagegen aus der vorgelegten quartalsweisen Darstellung der Betreuungsausgaben und evtl. „saisonaler Schwankungen“ ergeben sollen, bleibt unerfindlich. Bemerkenswert allerdings die Vermutung, dass wegen der Schließung der Justizkassen zum 15. Dezember anstehende Auszahlungen auf das Folgequartal verschoben wurden.…
Fazit: für einen fünf- bis sechsstelligen Eurobetrag stellt das ISG Erkenntnisse und Empfehlungen zusammen, die jedem Ministerialreferenten bekannt sein sollten, der schon länger als sechs Monate für das Betreuungsrecht zuständig ist. Vielleicht hätte das BMJ mit der Veröffentlichung warten sollen, bis wirklich verwertbare Daten verfügbar sein werden.
Wichtiger ist jedoch, wieso mit unzureichenden oder gar untauglichen Fragestellungen dem zweifellos bestehenden Erkenntnisbedarf zu den Ausgaben der Staatskasse für berufsmäßige und ehrenamtliche Betreuungen nachgegangen wird. In der Evaluation des 2. BtÄndG zitieren die ISG-Autoren in einer Randbemerkung eine bei einigen Rechtspflegern in Auftrag gegebene Aktenauswertung, wonach angeblich in 35 % der Fälle, in denen ein Berufsbetreuer bestellt wird, dieser wegen seiner besonderen Qualifikation bestellt wurde. Wenn das BMJ und die Landesjustizminister das Verhältnis Berufsbetreuung/Ehrenamt analysieren wollen, sollten sie bundesweit qualitativ untersuchen lassen, welchen Anteil der Bestellungen die Fälle ausmachen, in denen ein Berufsbetreuer nur deswegen bestellt wird, weil kein ehrenamtlicher Betreuer verfügbar ist - und zu welchem Anteil Berufsbetreuer tatsächlich wegen ihrer besonderen Qualifikationen bestellt werden.
„Si tacuisses, philosophus mansisses", lat. „Wenn du geschwiegen hättest, wärest du ein Philosoph geblieben“, nach Boethius, ca. 475–525 n. Chr.





