Samstag, 19. Mai 2012

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Meinungen

Betreuungsvermeidung ist Vorenthaltung von Rechten und Rechtsschutz

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Portrait_WittrodtBetreu­ungs­be­hörden wollen als „Erste Anlauf­stel­len“ auf dem Rücken der Betrof­fenen sparen
Helge Wittrodt, 1. Vorsit­zender des BVfB e.V.

Jeder hat das Recht auf eine Betreuung, wenn Krank­heit oder Behin­de­rung die Hand­lungs­mög­lich­keiten recht­li­cher Betreuers erfor­der­lich machen. Eine Betreu­er­be­stel­lung ist daher nicht nur der Eingriff in die Rechte der Betrof­fenen, sondern auch ein Beitrag zu deren Verwirk­li­chung.  Nicht immer ist eine Betreu­er­be­stel­lung wirk­lich notwendig, sondern eine Notlö­sung, weil andere Hilfen ausrei­chend wären, aber nicht verfügbar sind. Auch der BVfB schätzt das Betreu­u­ungs­ver­mei­dungs­po­ten­tial auf durchaus mehr als 10 % der heutigen Bestel­lungen ein.
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Stillstand der Rechtspflege

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Dr._TnzerDie Bundes­re­gie­rung hat im Betreu­ungs­wesen keine Gestal­tungs­ab­sichten
Von Dr. Jörg Tänzer, Institut für Recht und Ökonomie des Betreu­ungs­we­sens


Im Betreu­ungs­wesen ist im Wesent­li­chen alles richtig geordnet. Es wäre schön, wenn zum Zweck der Kosten­ein­spa­rung einige Berufs­be­treu­ungen vermieden werden könnten. Damit könnte dann auch behauptet werden, dass das Selbst­be­stim­mungs­recht der betrof­fenen Menschen mit Behin­de­rungen besser beachtet wurde. Um dieses Ziel zu errei­chen, könnten die Betreu­ungs­be­hörden  viel­leicht verpflichtet werden, nach Betreu­ungs­an­re­gung immer einen Sozi­al­be­richt zu erstellen – natür­lich ohne gesetz­liche Instru­mente, diese Pflicht auch durch­zu­setzen. Es könnte viel­leicht auch eine Mach­bar­keits­studie erstellt werden, um zu klären, ob viel­leicht irgend­wann mal erforscht werden soll, mit welchen Mitteln noch mehr Betreu­er­be­stel­lungen vermieden werden könnten.

Oder auch nicht.

Auf diesen Gedan­ken­gang kann die Antwort der Bundes­re­gie­rung auf die 50 Fragen der Großen Anfrage der Bundes­tags­frak­tion B´90-DIE GRÜNEN zur „Perso­nen­zen­trierten und ganz­heit­li­chen Reform des Betreu­ungs­rechts“ verkürzt werden.
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Kritik an Medienberichterstattung über Berufsbetreuer

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Mller_RamonaDie 2. Vorsit­zende des BVfB e.V. kriti­siert die über­wie­gend skan­da­li­sie­rende Bericht­er­stat­tung der Medien über die beruf­liche recht­liche Betreuung geistig behin­derter und psychisch kranker Menschen

Die Betreuung geistig behin­derter und psychisch kranker Menschen durch einen gericht­lich bestellten Betreuer ist eine verant­wor­tungs­volles öffent­li­ches Amt.
Rund ein Drittel der ca. 1,2 Millionen Betreu­ungen werden durch beruf­liche Betreuer  in freier Nieder­las­sung oder bei Vereinen und Behörden ange­stellte Betreuer geführt.  Rund zwei Drittel werden durch Fami­li­en­an­ge­hö­rige oder Ehren­amtler betreut. 
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Ein neuer Datenfriedhof aus Steuermitteln für das Betreuungswesen

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Portrait_WittrodtVon Helge Wittrodt, Vorsit­zender des Bundes­ver­bandes freier Berufs­be­treuer e.V.
Einen weiteren Daten­friedhof  für das Betreu­ungs­wesen hat das Institut für Sozi­al­for­schung und Gesell­schafts­po­litik e.V. (ISG Bonn) im Auftrag des Bundes­mi­nis­te­riums für Justiz aus Steu­er­mit­teln ange­legt. Der Bericht „Ausga­ben­mo­ni­to­ring und Exper­tisen zum Betreu­ungs­recht“ vom 29.10.2010 ist, vom BMJ heraus­ge­geben, als Sonder­druck der Zeit­schrift „Betreu­ungs­recht­liche Praxis“ erschienen.

Die Unter­su­chung des ISG stellt eine Fort­füh­rung der eigenen Erhe­bungen zu Fall­zahlen und Kosten­ent­wick­lung aus der Evalua­tion der 2. Betreu­ungs­rechts­än­de­rungs­ge­setzes dar. Diese Evalua­tion diente im Wesent­li­chen dem Inter­esse des bis 2010 im BMJ zustän­digen Refe­rat­s­lei­ters Dr. Mayer, den - inzwi­schen geschei­terten - Versuch einer gesetz­li­chen Fall­zah­len­be­gren­zung und einer monat­li­chen Besuchs­pflicht zu recht­fer­tigen. Das neue „Ausga­ben­mo­ni­to­ring“ des ISG besteht im Wesent­li­chen aus einer Auswer­tung der von Horst Deinert jähr­lich vorge­legten Statistik des Betreu­ungs­we­sens mit den glei­chen Schluss­fol­ge­rungen, die Deinert bereits darge­stellt hatte.
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