Samstag, 19. Mai 2012

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Verzögerte Rechtskraft von Genehmigungsbeschlüssen

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Gravie­rende Probleme in Betreu­ungs­praxis durch verzö­gerte Rechts­kraft von Geneh­mi­gungs­be­schlüssen  Bean­tra­gung einer allge­meinen Ermäch­ti­gung gem. § 1825 BGB als mögliche Lösung.

Gem. § 40 Abs. 1 des am 1.9. 2009 in Kraft getre­tenen FamFG wird ein Gerichts­be­schluss in den Ange­le­gen­heiten frei­­wil­liger Gerichts­bar­keit grund­sätz­lich mit der Bekannt­gabe an den Betei­ligten unmit­telbar wirksam. Hiervon hat der Gesetz­geber zum Schutz des Betrof­­fenen in § 40 Abs. 2 FamFG eine Ausnahme für den Fall gemacht, dass der Beschluss die Geneh­mi­gung eines Rechts­ge­schäfts zum Gegen­stand hat. Solche Beschlüsse werden erst mit Rechts­kraft wirksam.

Bisher war ein „Vorbe­scheids­ver­fah­ren“ üblich. Das neue Verfahren der auf­­ge­scho­benen Rechts­kraft ist sehr proble­ma­tisch im Anwen­dungs­be­reich des § 1812 BGB (vor allem Forde­rungen aus Bank­gut­haben), weil die Normen des FamFG bei der Ertei­lung von routi­ne­mä­ßigen Geneh­mi­gungen der Frei­gabe von Spar­gut­haben u.ä. zu inak­zep­ta­blen zeit­li­chen Verzö­ge­rungen führen. (Geneh­mi­gungs­freie Recht­ge­schäfte wie gem. § 1813 BGB werden nicht vom Anwen­dungs­be­reich des § 40 Abs. 2 FamFG erfasst.)

Vorge­se­henes Verfahren führt zu unver­tret­baren Verzö­ge­rungen

In den nun erteilten Geneh­mi­gungen wird ausdrück­lich ausge­spro­chen, dass sie erst mit ihrer Rechts­kraft wirksam werden, sie enthalten eine Rechts­mit­tel­be­leh­rung i.S. des § 39 FamFG.  Die Geneh­mi­gungs­ent­schei­dung ist sowohl dem Vertreter, der das geneh­mi­gungs­­pflich­tige Rechts­ge­schäft abge­schlossen hat, als auch dem Vertre­tenen bekannt zu geben (§ 41 Abs.1 S.1, Abs.3 FamFG). Die zwei­wö­chige Beschwer­de­frist des § 63 Abs.2 Nr.2 FamFG beginnt nach § 63 Abs.3 S.2 FamFG für jeden beschwer­de­be­rech­tigten Betei­ligten geson­­dert mit der an ihn erfol­genden schrift­li­chen Bekannt­gabe des Beschlusses. Die Beschwerde ist nach § 64 Abs.1 FamFG nunmehr ausschließ­lich bei dem Gericht einzu­legen, dessen Beschluss ange­fochten wird. In vermö­gens­recht­li­chen Ange­le­gen­heiten beläuft sich der Beschwer­­de­wert auf 600,01 € (§ 61 Abs.1 FamFG). Nach erklärtem Rechts­mit­tel­ver­zicht oder nach frucht­losem Frista­blauf wird von der Geschäfts­stelle nach § 46 S.1 FamFG ein Rechts­kraft­zeugnis erteilt.

Die Bekannt­gabe an den Vertre­tenen hat übri­gens nach § 276 FamFG stets an einen zu bestel­lenden Verfah­rens­pfleger zu erfolgen, weil der Betreuer, der das geneh­mi­gungs­be­­dürf­tige Rechts­ge­schäft vornimmt, den Vertre­tenen im gesamten Geneh­mi­gungs­ver­fahren nicht vertreten kann.

Allge­meine Ermäch­ti­gung gem. § 1825 BGB bean­tragen

Bei der gesamten Vermö­gens­ver­wal­tung im Anwen­dungs­be­reich des § 1812 BGB würden bei der vom Gesetz­geber vorge­ge­benen Vorge­hens­weise somit unver­tret­bare zeit­liche Verzö­ge­rungen entstehen. Solange es keine gesetz­liche Ausnah­me­re­ge­lung zu dem miss­glückten § 40 Abs. 2 FamFG gibt, sollte (nach vorhe­riger Absprache mit dem zustän­digen Rechts­pfleger) von der fort­be­ste­henden Ausnah­memög­lich­keit der allge­meinen Ermäch­ti­gung gem. § 1825 BGB Gebrauch gemacht werden. Bean­tragt würde folgender Beschluß­tenor: „Dem Betreuer wird im Hinblick auf das gesamte bei Banken und anderen Insti­tuten ange­legte Geld- und Wert­pa­pier­ver­mögen für alle künf­tigen geneh­mi­gungs­­­be­dürf­tigen Verfü­gungen i.S. des § 1812 BGB eine allge­meine Ermäch­ti­gung i.S. des § 1825 BGB erteilt.“

Einzelne Verfü­gungen werden nach­träg­lich geneh­migt

Um unkon­trol­lierte Vermö­gens­ver­fü­gungen aufgrund der erteilten allge­meinen Ermäch­ti­gung zu hindern, könnte die Ertei­lung der Geneh­mi­gung für jede einzelne Verfü­gung unter die Bedin­gung gestellt werden, dass der Betreuer die jewei­lige Verfü­gung dem Gericht anzeigt und das Gericht die erfolgte Anzeige vor der erfol­genden Verfü­gung in einem geson­derten Beschluss bestä­tigt – aber eben erst nach­träg­lich, wohin­gegen der Bank sofort eine mit Rechts­kraft­zeugnis verse­hene Ermäch­ti­gung vorge­legt werden könnte.

Eine solche Bedin­gung würde gewähr­leisten, dass der Betreuer die jewei­lige geneh­migte Verfü­gung nur unter Vorlage des allge­meinen Ermäch­ti­gungs­be­schlusses und unter (nach­träg­li­cher) weiteren Vorlage der Beschlusses über die geson­derte Anzei­ge­be­stä­ti­gung des Gerichts vornehmen kann. Der Beschluss über die erfolgte Anzei­ge­be­stä­ti­gung bedarf keines Rechts­kraft­ver­merks, weil es sich inso­weit im Rechts­sinne nicht um die Ertei­lung einer gericht­li­chen Geneh­mi­gung, sondern ledig­lich um die Bestä­ti­gung des Eintritts der für die Ertei­lung der Geneh­mi­gung gesetzten Bedin­gung (als Voraus­set­zung für das Gebrauch­ma­chen von der bereits erteilten Geneh­mi­gung) handelt.

Zum Zwecke (nur) des Erlasses des „Haupt­be­schlus­ses“ über die allge­meine Ermäch­ti­gung muss dem Betreuten ein Verfah­rens­pfleger bestellt werden. Dieser braucht die zwei­wö­chige Beschwer­de­frist nicht abzu­warten, sondern kann sofort einen Rechts­mit­tel­ver­zicht erklären, wodurch der „Haupt­be­schluss“ mit Eingang des Rechts­mit­tel­ver­zichts bei Gericht rechts­kräftig wird und nach Anbrin­gung des Rechts­kraft­ver­merks sofort an den Betreuer über­sandt werden kann.