Samstag, 19. Mai 2012

Letzte Aktualisierung:11:00:00 MESZ

Sie sind hier: Themen für Berufsbetreuer Betreuungsrecht Geschlossene Unterbringung nur bei erheblicher Gefährdung

Geschlossene Unterbringung nur bei erheblicher Gefährdung

E-Mail Drucken
Fotolia_Stalking_26718227_XS
Bundes­ge­richtshof betont Verhält­nis­mä­ÃŸig­keits­prinzip
Im Fall krank­heits­be­dingter unabläs­siger Stal­king-Atta­cken kommt eine Unter­brin­gung trotzdem nur ausnahms­weise in Betracht, wenn die Angriffe im Einzel­fall geeignet sind, die Gesund­heit der atta­ckierten Person erheb­lich zu gefährden. Weil die Atta­cken des Betrof­fenen keinen beson­deren Schwe­re­grad hatten und lange zurück lagen (der Betrof­fene hatte die Frau, der er nach­stellte, in 1997 einmal kräftig am linken Oberarm gepackt und in 2001 ein weiteres Mal an beiden Hand­ge­lenken gepackt gegen die Haus­wand gedrückt) erklärte der Bundes­ge­richtshof in einem Beschluss vom 14. Dezember 2011  (XII ZB 488/11) eine ordnungs­recht­liche Unter­brin­gung nach baden-würt­tem­ber­gi­schem Unter­brin­gungs­ge­setz für rechts­widrig.

Der Betrof­fene leidet seit 1997 an einer para­noiden Schi­zo­phrenie. Er ist wahn­haft liebes­hungrig, seine Begierde rich­tete sich ab 1996 auf eine ihm flüchtig bekannte Frau, die er zuneh­mend verfolgte und beläs­tigte. Sein Besitz­streben an dieser Frau, welche seine Zunei­gung nicht erwi­derte, stei­gerte sich mit der Zeit in Sach­be­schä­di­gung, Belei­di­gung, Haus­frie­dens­bruch und Körper­ver­let­zung. Er versuchte in ihr Haus einzu­dringen und stellte ihr am Arbeits­platz nach, wobei es auch zu körper­li­chen Über­griffen kam. Der Betrof­fene ist weder zur frei­wil­ligen Medi­ka­men­ten­ein­nahme noch zu einer kontrol­lierten Medi­ka­men­ten­ein­nahme in einer Wohn­form des betreuten Wohnens bereit.

Das Land­ge­richt stellte fest, dass der Betrof­fene nicht über die nötige Krank­heits- und Thera­pie­ein­sicht verfüge, um die notwen­digen Medi­ka­mente dauer­haft aus eigenem Antrieb einzu­nehmen. Die geschlos­sene Unter­brin­gung sei ein geeig­netes Mittel, um drohende Fremd­ge­fähr­dungen auszu­schließen. Der Betrof­fene werde ohne einen kontrol­lie­renden Raum nach seiner Entlas­sung in einen Liebes- und Bezie­hungs­wahn zu einer belie­bigen Frau verfallen. Hand­greif­lich­keiten und körper­liche Über­griffe seien dann sehr wahr­schein­lich.

Dagegen monierte der BGH, das Land­ge­richt habe keine ausrei­chende Gefähr­lich­keits­pro­gnose ange­stellt und die beste­hende Gefähr­dung nicht unter dem Blick­winkel des Über­maß­ver­bots bewertet. Der Betrof­fene habe zwar teil­weise straf­be­wehrte Hand­lungen begangen, jedoch reichten diese Vorfälle zehn Jahre zurück.

In einer weiteren Entschei­dung vom glei­chen Tage (XII ZB 171/11) stellte der BGH die Rechts­wid­rig­keit einer zivil­recht­li­chen Unter­brin­gung einer Person mit einer orga­ni­schen psycho­ti­schen Störung und erheb­li­chen Verwahr­lo­sungs­ten­denzen fest. Während das Land­ge­richt die notwen­dige Depot­me­di­ka­ment­be­hand­lung nur unter geschlossen-statio­nären Voraus­set­zungen für reali­sierbar hielt, war der BGH der Auffas­sung, das LG hätte sich mit dem im Sach­ver­stän­digen-Gutachten für möglich gehal­tenen Aufent­halt in einer betreuten Wohn­ein­rich­tung als mildere Maßnahme gegen­Ã¼ber der Unter­brin­gung ausein­an­der­setzen müssen.