Mittwoch, 22. Feb 2012

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2. Vergütungsstufe für einzelne nutzbare Studienleistungsnachweise?

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Land­ge­richt Münster stellt Neben­fach­stu­dium abge­schlos­sener Ausbil­dung gleich
Wer im Rahmen eines Studiums in mehreren Neben­fä­chern betreu­ungs­re­le­vante Kennt­nisse erlangt, kann eine abge­schlos­sene „betreu­ungs­spe­zi­fi­sche Lehre“ geltend machen und einen Stun­den­satz von 33,50 € gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG geltend machen. So entschied das Land­ge­richt Münster mit Beschluss vom 1. März 2011 (05 T 328/10) in einem Vergü­tungs­fest­set­zungs­ver­fahren eines Diplom­in­ge­nieurs, der einzelne Leis­tungs­nach­weise in Sozio­logie, Betriebs­wirt­schaft und Daten­ver­ar­bei­tung in einem Gesam­t­um­fang von 11 Semes­ter­wo­chen­stunden erbracht hatte. Gegen den Beschluss wurde die Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof zuge­lassen, weil das LG Dort­mund in einem ähnli­chen Fall keine höhere Vergü­tung gewährt hatte.

Das LG Münster setzte ein abge­schlos­senes nicht betreu­ungs­re­le­vantes Studium mit betreu­ungs­re­le­vanten, im Neben­fach erwor­benen Kennt­nissen als abge­schlos­sene Ausbil­dung einer abge­schlos­senen betreu­ungs­spe­zi­fi­schen Lehre gleich. Das Gericht berief sich dabei auf eine Entschei­dung des früheren Baye­ri­schen Obersten Landes­ge­richts vom 9.7.2003 (3 Z BR 127/03). Hier hatte die 2. Vergü­tungs­stufe ein Absol­vent eines türki­schen rechts­wis­sen­schaft­li­chen Studiums zuer­kannt bekommen, der in Deutsch­land einen zwei­se­mest­rigen juris­ti­schen Magister abge­schlossen hatte.