Samstag, 19. Mai 2012

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Berufsbetreuer haftet für Heimkosten bei unterlassenem Sozialhilfeantrag

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Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, weil eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom27. Juli 2011, 4 S 117/11).

Der Beklagte habe beim Abschluss des Heim­ver­trages „beson­deres persön­li­ches Vertrauen“ im Sinne der Entschei­dung des BGH vom 08.12.1994 (III ZR 175/93) in Anspruch genommen, so das LG Stutt­gart. Der Heim­träger habe die Bestel­lung eines Betreuers auch im Hinblick auf die Siche­rung der Kosten der Unter­brin­gung in einer Pfle­ge­ein­rich­tung ange­regt. Dem Betreuer sei auch bekannt gewesen, dass der Heim­ver­trag ohne das Vertrauen darauf, dass er als Betreuer die Bezah­lung sicher­stellen würde, nicht abge­schlossen werden würde. Das Land­ge­richt konnte dem Betreuer auch die Kenntnis,  unter­stellen, dass auf Dauer die vorhan­denen Vermö­gens­werte der Frau C. nicht ausrei­chen würden, um die Heim­kosten zu bezahlen. Bereits bei Abschluss des Heim­ver­trages sei dem Betreuer somit bekannt gewesen, dass es wesent­lich auch um die recht­zei­tige Absi­che­rung der Heim­kosten im Wege der Sozi­al­hilfe gehen würde.

Dass der Berufs­be­treuer auch Rechts­an­walt war, spielte (im Sinne eines verschärften Sorg­falts­maß­stabes) bei der Entschei­dung keine Rolle, so dass sie auf alle Berufs­be­treuer anwendbar ist.