Samstag, 19. Mai 2012

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Auszahlungsentscheidung des Betreuers über Sozialleistungen nur bei Einwilligungsvorbehalt

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Keine Entschei­dungs­be­fugnis des Betrof­fenen
Für die Auszah­lung von Sozi­al­leis­tungen hat die Entschei­dung des Betreuers nur dann Vorrang vor der des betreuten  Menschen, wenn ein Einwil­li­gungs­vor­be­halt besteht. Das Landes­so­zi­al­ge­richt Berlin-Bran­den­burg wies die Klage einer betreuten pfle­ge­be­dürf­tigen Person ab, mit der diese die Leis­tungs­aus­zah­lung an einen Ange­hö­rigen errei­chen wollte (Urteil vom 3. November 2011, L 27 P 43/10).

Im strei­tigen Fall ging es um die Auszah­lung von Pfle­ge­geld. Die Betrof­fene war der Auffas­sung, dass die Frage der Ausfüh­rung der Pfle­ge­leis­tungen vom Aufga­ben­kreis Vermö­gens­an­ge­le­gen­heiten nicht umfasst sei. Das LSG stellte fest, dass die Betrof­fene wegen des Einwil­li­gungs­vor­be­halts für Vermö­gens­an­ge­le­gen­heiten sich vertrag­lich nicht verpflichten könne und daher gem. § 71 SGG im sozi­al­ge­richt­li­chen Streit­ver­fahren nicht prozess­fähig sei.  Eine prozes­s­un­fä­hige Person könne aber durchaus wirksam Rechts­mittel einlegen mit dem Ziel, eine andere Beur­tei­lung der Prozess­fä­hig­keit zu errei­chen (BGH v. 22.12.1982, V ZR 89/80).

Weil die Dispo­si­tion über die Auszah­lung des Pfle­ge­geldes ein Vertrag sei, den die Betrof­fene nicht wirksam abschließen könne, sondern wegen des Einwil­li­gungs­vor­be­haltes nur die Betreuerin selbst (diese hatte in die Auszah­lungs­an­ord­nung der Betrof­fenen nicht einge­wil­ligt), sei die Anord­nung der Betrof­fenen unwirksam. Die tatsäch­liche Ausfüh­rung der Pfle­ge­leis­tungen sei nicht Verfah­rens­ge­gen­stand gewesen, so das LSG.

Im vorlie­genden Fall war der Betreuerin durchaus die Möglich­keit verbleiben, das Pfle­ge­geld wie gewünscht an den Ange­hö­rigen  weiter­zu­leiten. Aus der sozi­al­ge­richt­li­chen Entschei­dung wird deut­lich, dass betreu­ungs­recht­lich ein Einwil­li­gungs­vor­be­halt erfor­der­lich ist, wenn „Einflüs­te­run­gen“ seitens Ange­hö­riger zu nach­tei­ligen Verfü­gungen über vermö­gens­werte Ansprüche führen würden.