Samstag, 19. Mai 2012

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Arztbesuchsbegleitung und Taschengeldeinteilung Aufgaben des betreuten Wohnens

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Sozi­al­ge­richt Osna­brück grenzt Betreu­er­pflichten ab
Die Eintei­lung des Taschen­geldes, die Beglei­tung zu Arzt­be­su­chen und das Vorlesen der Post (bei Anal­pha­beten) gehört zu den Aufgaben der Betreu­ungs­kräfte des ambu­lante betreuten Wohnens, auch wenn ein recht­li­cher Betreuer und ein Einwil­li­gungs­vor­be­halt bestellt ist. Das Sozi­al­ge­richt Osna­brück verur­teilte den Sozi­al­hil­fe­träger, die Kosten der dafür notwen­digen Fach­leis­tungs­stunden im Rahmen der Einglie­de­rungs­hilfe für behin­derte Menschen zu über­nehmen (Urteil vom 3. November 2011, S 5 SO 97/11).

Das Gericht wies die Auffas­sung des Sozi­al­hil­fe­trä­gers zurück, diese Tätig­keiten könnten vom recht­li­chen Betreuer oder vom Sozi­al­dienst der vom Träger besuchten Werk­statt für behin­derte Menschen erfüllt werden. Strittig waren zwei von drei letzt­lich zuge­bil­ligten Fach­leis­tungs­stunden.

Die Entschei­dung des Sozi­al­ge­richts hat zunächst nur Bindungs­wir­kung im Gerichts­be­zirk selbst. Weil damit aber das in Nieder­sachsen anzu­wen­dende Bedarfs­er­mitt­lungs­schema für ambu­lante Einglie­de­rungs­hilfe ausge­legt wird und die strei­tigen Bedarfs­ele­mente (Arzt­be­suchs­be­glei­tung, „Finanz­pla­nung“, Umgang mit der Post) zum klas­si­schen „Metzler-Bogen“ gehören, können sich auch all die anderen betreuten Einglie­de­rungs­hil­fe­emp­fänger darauf berufen, bei denen sich das örtlich anzu­wen­dende Bedarfs­er­mitt­lungs­sche­mata vom „Metzler-Bogen“ ableiten.