Samstag, 19. Mai 2012

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Gesetzesänderungen sollen sich auf Betreuungsbehörden beschränken

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Justiz­mi­nis­ter­kon­fe­renz will Betreu­er­be­stel­lungen vermeiden
Die Konfe­renz der Justiz­mi­nister von Bund und Ländern hat auf ihrer Herbst­kon­fe­renz verein­bart, dass der Entwurf eines  Bundes­ge­setzes zur Konkre­ti­sie­rung der Aufgaben der Betreu­ungs­be­hörden erar­beitet wird. Damit soll die obli­ga­to­ri­sche früh­zei­tige Anhö­rung der Betreu­ungs­be­hörde und ein quali­fi­zierter Bericht der Behörde im Betreu­er­be­stel­lungs­ver­fahren gere­gelt werden. Die Behörden sollen im Bestel­lungs­ver­fahren Betrof­fene und Ange­hö­rige beraten und an Stellen vermit­teln, die ander­wei­tige betreu­ungs­ver­mei­dende Hilfen, insbe­son­dere in Form von Sozi­al­leis­tungen, erbringen  können. Schließ­lich soll die Fach­lich­keit der Behörden nach dem Vorbild des Sozial- und Jugend­hil­fe­recht gesetz­lich gere­gelt werden (§§ 6, 72 SGB XII, VIII: „Es sollen Personen beschäf­tigt werden ,die sich hierfür nach ihrer Persön­lich­keit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entspre­chende Ausbil­dung erhalten haben oder über vergleich­bare Erfah­rungen verfügen.“)

Mit diesem Gesetz­ent­wurf sollen einige Vorschläge aus dem Abschluss­be­richt der „Inter­dis­zi­pli­nären Arbeits­gruppe zum Betreu­ungs­recht“ vom 20. Oktober 2011 umge­setzt werden. Eine Recht­stat­sa­chen­for­schung zur Erfor­der­lich­keit der Betreuung ist bis zum Ende der Legis­la­tur­pe­riode nicht mehr zu erwarten; es soll nicht die gegen­wär­tige Situa­tion unter­sucht werden, sondern die Wirk­sam­keit der erst noch einzu­füh­renden gesetz­li­chen Ände­rungen. Eine solche Studie soll jedoch durch eine Mach­bar­keits­studie vorbe­reitet werden.

Die inter­dis­zi­pli­näre Arbeits­gruppe hatte darüber hinaus noch empfohlen, die bundes­ein­heit­li­chen Aner­ken­nungs­vor­aus­set­zungen von Betreu­ungs­ver­einen zu konkre­ti­sieren. Die Arbeits­gruppe lehnt weiterhin eine gesetz­liche Fest­le­gung von Eignungs­kri­te­rien und abstrakt-gene­relle Rege­lungen zum Berufs­bild für Berufs­be­treuer ab, forderte aber, die indi­vi­du­elle Eignung unter Berück­sich­ti­gung der Wünsche des Betroffen fest­zu­stellen („Empa­thie statt Quali­fi­ka­tion“).

Die Arbeits­gruppe wandte sich weiterhin gegen die Auffas­sungen von Behin­der­ten­ver­bänden, das geltende Betreu­ungs­recht stehe nicht mit der UNO-Behin­der­ten­rechts­kon­ven­tion im Einklang. Es wurden keine Vorschläge zur Ände­rung der Rege­lungen über die recht­liche Stell­ver­tre­tung, die Unter­brin­gung oder des Einwil­li­gungs­vor­be­haltes vorge­legt. Die inter­dis­zi­pli­näre Arbeits­gruppe wandte sich auch gegen das vom Bundes­ver­band der Berufs­be­treuer vertre­tene Konzept des Unter­stüt­zungs­ma­na­ge­ments, mit dem die Betreuung ersetzt bzw. ergänzt werden soll.

Anhang; Abschluss­be­richt der Inter­dis­zi­pli­nären Arbeits­gruppe zum Betreu­ungs­recht vom 20.10.2011