Samstag, 19. Mai 2012

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Keine Zwangsbehandlung, aber Hinwirken auf Medikamenteneinnahme

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Bundes­ge­richtshof defi­niert Betreu­er­auf­gaben bei psychisch kranken Betrof­fenen
Die Bestel­lung einer Berufs­be­treuerin für einen behand­lungs­be­dürf­tigen psychisch kranken Menschen ist nicht deshalb unge­eignet, weil dieser die fakti­sche Hand­habe fehlt, eine ärzt­liche Behand­lung oder die Einnahme verord­neter Medi­ka­mente gegen den Willen der Betrof­fenen durch­zu­setzen. Die Betreuerin könne Arzt­be­suche orga­ni­sieren und begleiten, Einwil­li­gungen in notwen­dige Behand­lungs­maß­nahmen erteilen, Pfle­ge­dienste zur Unter­stüt­zung und Über­wa­chung der häus­li­chen Medi­ka­men­ten­ein­nahme einsetzen und insge­samt unter­stüt­zend auf die Betrof­fene einwirken, notfalls - unter den Voraus­set­zungen des § 1906 BGB - eine geschlos­sene Unter­brin­gung der Betrof­fenen veran­lassen.

Mit dieser Begrün­dung wies der Bundes­ge­richtshof in einem Beschluss vom 21. September 2011 (XII ZB 287/11) die Rechts­be­schwerde einer betrof­fenen psychisch kranken Frau ab.  Die wegen ihrer para­noiden Schi­zo­phrenie schon zu einem früheren Zeit­punkt betreute Frau befand sich nach Einschät­zung des Gutach­ters in einem „präpsy­cho­ti­schen Schwe­be­zu­stand“, der sich demnächst, wenn keine geeig­nete Behand­lung erfolge, wieder zu einem mani­festen psycho­ti­schen Zustand entwi­ckeln würde. Die verord­nete neuro­lep­ti­sche Medi­ka­tion sei keine rein vorsor­gende Maßnahme, sondern eine Behand­lungs­maß­nahme zur Stabi­li­sie­rung der bereits erkrankten Betrof­fenen, was diese jedoch krank­heits­be­dingt nicht einsehe.