Samstag, 19. Mai 2012

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Zwei Jahre geschlossene Unterbringung bei Lebensgefahr durch Alkoholmissbrauch

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Bundes­ge­richtshof: Lang­zeit­un­ter­brin­gung bei Thera­pie­un­fä­hig­keit verhält­nis­mäßig
Wenn lang­jäh­riger Alko­hol­miss­brauch zu einem hirn­or­ga­ni­schen Psycho­syn­drom geführt hat, der Betrof­fene keinen freien Willen mehr bilden kann, thera­pie­un­fähig ist und weiterhin lebens­ge­fähr­liche Alko­ho­lex­zesse zu verzeichnen sind, ist eine lang­fris­tige Unter­brin­gung zulässig, hat der Bundes­ge­richtshof entschieden (XII ZB 241/11, Beschluss vom  17. August 2011).

Während der 2. Baye­ri­sche Betreu­ungs­ge­richtstag in der vergan­genen Woche darüber disku­tierte, ob die Zwangs­un­ter­brin­gung auf Betreu­er­an­trag gem. § 1906 BGB  nicht voll­ständig abge­schafft werden sollte, wurde bekannt, dass der BGH sogar eine fast zwei­jäh­rige Unter­brin­gung auf Betreu­er­an­trag für recht­mäßig hält. Zweck der Unter­brin­gung ist nicht eine Heil­be­hand­lung, sondern die Verhin­de­rung der Selbst­schä­di­gung. Der Betrof­fene  wurde im Jahr 2010 achtmal stationär aufge­nommen, weil er sich jeweils in einem akut-lebens­ge­fähr­li­chen Zustand befunden habe.

Der BGH lehnte mildere Maßnahmen als eine geschlos­sene Unter­brin­gung wie betreutes Wohnen oder den Einsatz eines Sozi­al­the­ra­peuten ab. Bei freiem Zugang zu alko­ho­li­schen Getränken würde der Betrof­fene aufgrund seiner Absti­nen­z­un­fä­hig­keit bei nicht ausrei­chend schneller medi­zi­ni­scher Inter­ven­tion erneut in einen lebens­be­droh­li­chen Zustand geraten, wie mehrere Sach­ver­stän­dige über­ein­stim­mend progno­s­ti­zierten. Der Betrof­fene sei wieder­holt aus geschlos­senen Unter­brin­gungen entwi­chen und alko­hol­rück­fällig geworden.