Mittwoch, 22. Feb 2012

Letzte Aktualisierung:11:00:00 MESZ

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Betreuungsrecht

Geschlossene Unterbringung nur bei erheblicher Gefährdung

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Fotolia_Stalking_26718227_XSBundes­ge­richtshof betont Verhält­nis­mä­ßig­keits­prinzip
Im Fall krank­heits­be­dingter unabläs­siger Stal­king-Atta­cken kommt eine Unter­brin­gung trotzdem nur ausnahms­weise in Betracht, wenn die Angriffe im Einzel­fall geeignet sind, die Gesund­heit der atta­ckierten Person erheb­lich zu gefährden. Weil die Atta­cken des Betrof­fenen keinen beson­deren Schwe­re­grad hatten und lange zurück lagen (der Betrof­fene hatte die Frau, der er nach­stellte, in 1997 einmal kräftig am linken Oberarm gepackt und in 2001 ein weiteres Mal an beiden Hand­ge­lenken gepackt gegen die Haus­wand gedrückt) erklärte der Bundes­ge­richtshof in einem Beschluss vom 14. Dezember 2011  (XII ZB 488/11) eine ordnungs­recht­liche Unter­brin­gung nach baden-würt­tem­ber­gi­schem Unter­brin­gungs­ge­setz für rechts­widrig.
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2. Vergütungsstufe für einzelne nutzbare Studienleistungsnachweise?

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Fotolia_Studium_28745037_XSLand­ge­richt Münster stellt Neben­fach­stu­dium abge­schlos­sener Ausbil­dung gleich
Wer im Rahmen eines Studiums in mehreren Neben­fä­chern betreu­ungs­re­le­vante Kennt­nisse erlangt, kann eine abge­schlos­sene „betreu­ungs­spe­zi­fi­sche Lehre“ geltend machen und einen Stun­den­satz von 33,50 € gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG geltend machen. So entschied das Land­ge­richt Münster mit Beschluss vom 1. März 2011 (05 T 328/10) in einem Vergü­tungs­fest­set­zungs­ver­fahren eines Diplom­in­ge­nieurs, der einzelne Leis­tungs­nach­weise in Sozio­logie, Betriebs­wirt­schaft und Daten­ver­ar­bei­tung in einem Gesam­t­um­fang von 11 Semes­ter­wo­chen­stunden erbracht hatte. Gegen den Beschluss wurde die Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof zuge­lassen, weil das LG Dort­mund in einem ähnli­chen Fall keine höhere Vergü­tung gewährt hatte.
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Berufsbetreuer haftet für Heimkosten bei unterlassenem Sozialhilfeantrag

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Fotolia_Paragraph_auf_rotem_BuchHeim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, weil eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom27. Juli 2011, 4 S 117/11).
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Aufgabenkreis Vermögenssorge reicht nicht für Wohnungsentrümpelung

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Fotolia_Entrmeln_22094595_XSAmts­ge­richt sieht Wohnungs­an­ge­le­gen­heiten als erfor­der­lich an
Ein Betreuer mit dem Aufga­ben­kreis Vermö­gens­sorge kann keinen wirk­samen Auftrag über eine Wohnungs­ent­rüm­pe­lung erteilen. Dafür wäre der Aufga­ben­kreis Wohnungs­an­ge­le­gen­heiten erfor­der­lich.
Mit dieser Begrün­dung hat das Amts­ge­richt Detmold die Zahlungs­klage eines Entrüm­pe­lungs­un­ter­nehmer gegen den Betreuten abge­wiesen (Urteil vom 18. Februar 2011, 8 C 28/11)

Auszahlungsentscheidung des Betreuers über Sozialleistungen nur bei Einwilligungsvorbehalt

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Fotolia_Pflege_30590537_XSKeine Entschei­dungs­be­fugnis des Betrof­fenen
Für die Auszah­lung von Sozi­al­leis­tungen hat die Entschei­dung des Betreuers nur dann Vorrang vor der des betreuten  Menschen, wenn ein Einwil­li­gungs­vor­be­halt besteht. Das Landes­so­zi­al­ge­richt Berlin-Bran­den­burg wies die Klage einer betreuten pfle­ge­be­dürf­tigen Person ab, mit der diese die Leis­tungs­aus­zah­lung an einen Ange­hö­rigen errei­chen wollte (Urteil vom 3. November 2011, L 27 P 43/10).

Im strei­tigen Fall ging es um die Auszah­lung von Pfle­ge­geld. Die Betrof­fene war der Auffas­sung, dass die Frage der Ausfüh­rung der Pfle­ge­leis­tungen vom Aufga­ben­kreis Vermö­gens­an­ge­le­gen­heiten nicht umfasst sei.
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Arztbesuchsbegleitung und Taschengeldeinteilung Aufgaben des betreuten Wohnens

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Fotolia_27851626_XSSozi­al­ge­richt Osna­brück grenzt Betreu­er­pflichten ab
Die Eintei­lung des Taschen­geldes, die Beglei­tung zu Arzt­be­su­chen und das Vorlesen der Post (bei Anal­pha­beten) gehört zu den Aufgaben der Betreu­ungs­kräfte des ambu­lante betreuten Wohnens, auch wenn ein recht­li­cher Betreuer und ein Einwil­li­gungs­vor­be­halt bestellt ist. Das Sozi­al­ge­richt Osna­brück verur­teilte den Sozi­al­hil­fe­träger, die Kosten der dafür notwen­digen Fach­leis­tungs­stunden im Rahmen der Einglie­de­rungs­hilfe für behin­derte Menschen zu über­nehmen (Urteil vom 3. November 2011, S 5 SO 97/11).

Das Gericht wies die Auffas­sung des Sozi­al­hil­fe­trä­gers zurück, diese Tätig­keiten könnten vom recht­li­chen Betreuer oder vom Sozi­al­dienst der vom Träger besuchten Werk­statt für behin­derte Menschen erfüllt werden. Strittig waren zwei von drei letzt­lich zuge­bil­ligten Fach­leis­tungs­stunden.
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Gesetzesänderungen sollen sich auf Betreuungsbehörden beschränken

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jumiko_01Justiz­mi­nis­ter­kon­fe­renz will Betreu­er­be­stel­lungen vermeiden
Die Konfe­renz der Justiz­mi­nister von Bund und Ländern hat auf ihrer Herbst­kon­fe­renz verein­bart, dass der Entwurf eines  Bundes­ge­setzes zur Konkre­ti­sie­rung der Aufgaben der Betreu­ungs­be­hörden erar­beitet wird. Damit soll die obli­ga­to­ri­sche früh­zei­tige Anhö­rung der Betreu­ungs­be­hörde und ein quali­fi­zierter Bericht der Behörde im Betreu­er­be­stel­lungs­ver­fahren gere­gelt werden. Die Behörden sollen im Bestel­lungs­ver­fahren Betrof­fene und Ange­hö­rige beraten und an Stellen vermit­teln, die ander­wei­tige betreu­ungs­ver­mei­dende Hilfen, insbe­son­dere in Form von Sozi­al­leis­tungen, erbringen  können.
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Keine Zwangsbehandlung, aber Hinwirken auf Medikamenteneinnahme

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Fotolia_Hand_mit_Pillen_35691322_XSBundes­ge­richtshof defi­niert Betreu­er­auf­gaben bei psychisch kranken Betrof­fenen
Die Bestel­lung einer Berufs­be­treuerin für einen behand­lungs­be­dürf­tigen psychisch kranken Menschen ist nicht deshalb unge­eignet, weil dieser die fakti­sche Hand­habe fehlt, eine ärzt­liche Behand­lung oder die Einnahme verord­neter Medi­ka­mente gegen den Willen der Betrof­fenen durch­zu­setzen. Die Betreuerin könne Arzt­be­suche orga­ni­sieren und begleiten, Einwil­li­gungen in notwen­dige Behand­lungs­maß­nahmen erteilen, Pfle­ge­dienste zur Unter­stüt­zung und Über­wa­chung der häus­li­chen Medi­ka­men­ten­ein­nahme einsetzen und insge­samt unter­stüt­zend auf die Betrof­fene einwirken,
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Zwei Jahre geschlossene Unterbringung bei Lebensgefahr durch Alkoholmissbrauch

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Fotolia_Handschelle_Flasche_19081582_XSBundes­ge­richtshof: Lang­zeit­un­ter­brin­gung bei Thera­pie­un­fä­hig­keit verhält­nis­mäßig
Wenn lang­jäh­riger Alko­hol­miss­brauch zu einem hirn­or­ga­ni­schen Psycho­syn­drom geführt hat, der Betrof­fene keinen freien Willen mehr bilden kann, thera­pie­un­fähig ist und weiterhin lebens­ge­fähr­liche Alko­ho­lex­zesse zu verzeichnen sind, ist eine lang­fris­tige Unter­brin­gung zulässig, hat der Bundes­ge­richtshof entschieden (XII ZB 241/11, Beschluss vom  17. August 2011).

Während der 2. Baye­ri­sche Betreu­ungs­ge­richtstag in der vergan­genen Woche darüber disku­tierte, ob die Zwangs­un­ter­brin­gung auf Betreu­er­an­trag gem. § 1906 BGB  nicht voll­ständig abge­schafft werden sollte, wurde bekannt, dass der BGH sogar eine fast zwei­jäh­rige Unter­brin­gung auf Betreu­er­an­trag für recht­mäßig hält. Zweck der Unter­brin­gung ist nicht eine Heil­be­hand­lung, sondern die Verhin­de­rung der Selbst­schä­di­gung. Der Betrof­fene  wurde im Jahr 2010 achtmal stationär aufge­nommen, weil er sich jeweils in einem akut-lebens­ge­fähr­li­chen Zustand befunden habe.
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