Betreuungsrecht
Geschlossene Unterbringung nur bei erheblicher Gefährdung
Im Fall krankheitsbedingter unablässiger Stalking-Attacken kommt eine Unterbringung trotzdem nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Angriffe im Einzelfall geeignet sind, die Gesundheit der attackierten Person erheblich zu gefährden. Weil die Attacken des Betroffenen keinen besonderen Schweregrad hatten und lange zurück lagen (der Betroffene hatte die Frau, der er nachstellte, in 1997 einmal kräftig am linken Oberarm gepackt und in 2001 ein weiteres Mal an beiden Handgelenken gepackt gegen die Hauswand gedrückt) erklärte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 14. Dezember 2011 (XII ZB 488/11) eine ordnungsrechtliche Unterbringung nach baden-württembergischem Unterbringungsgesetz für rechtswidrig.
2. Vergütungsstufe für einzelne nutzbare Studienleistungsnachweise?
Landgericht Münster stellt Nebenfachstudium abgeschlossener Ausbildung gleich
Wer im Rahmen eines Studiums in mehreren Nebenfächern betreuungsrelevante Kenntnisse erlangt, kann eine abgeschlossene „betreuungsspezifische Lehre“ geltend machen und einen Stundensatz von 33,50 € gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG geltend machen. So entschied das Landgericht Münster mit Beschluss vom 1. März 2011 (05 T 328/10) in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren eines Diplomingenieurs, der einzelne Leistungsnachweise in Soziologie, Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung in einem Gesamtumfang von 11 Semesterwochenstunden erbracht hatte. Gegen den Beschluss wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil das LG Dortmund in einem ähnlichen Fall keine höhere Vergütung gewährt hatte.
Berufsbetreuer haftet für Heimkosten bei unterlassenem Sozialhilfeantrag
Heimträger treibt ungedeckte Kosten aus Heimvertrag ein
Betreuer müssen einem Träger einer stationären Einrichtung die Heimkosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abgedeckt sind, weil eine entsprechende Antragstellung versäumt wurde. Das Landgericht Stuttgart verurteilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstandenen Heimkosten bis zu der vom Betreuer dann vorgenommenen Antragstellung beim Sozialhilfeträger (Urteil vom27. Juli 2011, 4 S 117/11).
Aufgabenkreis Vermögenssorge reicht nicht für Wohnungsentrümpelung
Amtsgericht sieht Wohnungsangelegenheiten als erforderlich an
Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge kann keinen wirksamen Auftrag über eine Wohnungsentrümpelung erteilen. Dafür wäre der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten erforderlich. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Detmold die Zahlungsklage eines Entrümpelungsunternehmer gegen den Betreuten abgewiesen (Urteil vom 18. Februar 2011, 8 C 28/11)
Auszahlungsentscheidung des Betreuers über Sozialleistungen nur bei Einwilligungsvorbehalt
Keine Entscheidungsbefugnis des Betroffenen
Für die Auszahlung von Sozialleistungen hat die Entscheidung des Betreuers nur dann Vorrang vor der des betreuten Menschen, wenn ein Einwilligungsvorbehalt besteht. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage einer betreuten pflegebedürftigen Person ab, mit der diese die Leistungsauszahlung an einen Angehörigen erreichen wollte (Urteil vom 3. November 2011, L 27 P 43/10).Im streitigen Fall ging es um die Auszahlung von Pflegegeld. Die Betroffene war der Auffassung, dass die Frage der Ausführung der Pflegeleistungen vom Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten nicht umfasst sei.
Arztbesuchsbegleitung und Taschengeldeinteilung Aufgaben des betreuten Wohnens
Sozialgericht Osnabrück grenzt Betreuerpflichten ab
Die Einteilung des Taschengeldes, die Begleitung zu Arztbesuchen und das Vorlesen der Post (bei Analphabeten) gehört zu den Aufgaben der Betreuungskräfte des ambulante betreuten Wohnens, auch wenn ein rechtlicher Betreuer und ein Einwilligungsvorbehalt bestellt ist. Das Sozialgericht Osnabrück verurteilte den Sozialhilfeträger, die Kosten der dafür notwendigen Fachleistungsstunden im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu übernehmen (Urteil vom 3. November 2011, S 5 SO 97/11). Das Gericht wies die Auffassung des Sozialhilfeträgers zurück, diese Tätigkeiten könnten vom rechtlichen Betreuer oder vom Sozialdienst der vom Träger besuchten Werkstatt für behinderte Menschen erfüllt werden. Strittig waren zwei von drei letztlich zugebilligten Fachleistungsstunden.
Gesetzesänderungen sollen sich auf Betreuungsbehörden beschränken
Justizministerkonferenz will Betreuerbestellungen vermeiden
Die Konferenz der Justizminister von Bund und Ländern hat auf ihrer Herbstkonferenz vereinbart, dass der Entwurf eines Bundesgesetzes zur Konkretisierung der Aufgaben der Betreuungsbehörden erarbeitet wird. Damit soll die obligatorische frühzeitige Anhörung der Betreuungsbehörde und ein qualifizierter Bericht der Behörde im Betreuerbestellungsverfahren geregelt werden. Die Behörden sollen im Bestellungsverfahren Betroffene und Angehörige beraten und an Stellen vermitteln, die anderweitige betreuungsvermeidende Hilfen, insbesondere in Form von Sozialleistungen, erbringen können.
Keine Zwangsbehandlung, aber Hinwirken auf Medikamenteneinnahme
Bundesgerichtshof definiert Betreueraufgaben bei psychisch kranken Betroffenen
Die Bestellung einer Berufsbetreuerin für einen behandlungsbedürftigen psychisch kranken Menschen ist nicht deshalb ungeeignet, weil dieser die faktische Handhabe fehlt, eine ärztliche Behandlung oder die Einnahme verordneter Medikamente gegen den Willen der Betroffenen durchzusetzen. Die Betreuerin könne Arztbesuche organisieren und begleiten, Einwilligungen in notwendige Behandlungsmaßnahmen erteilen, Pflegedienste zur Unterstützung und Überwachung der häuslichen Medikamenteneinnahme einsetzen und insgesamt unterstützend auf die Betroffene einwirken,
Zwei Jahre geschlossene Unterbringung bei Lebensgefahr durch Alkoholmissbrauch
Bundesgerichtshof: Langzeitunterbringung bei Therapieunfähigkeit verhältnismäßig
Wenn langjähriger Alkoholmissbrauch zu einem hirnorganischen Psychosyndrom geführt hat, der Betroffene keinen freien Willen mehr bilden kann, therapieunfähig ist und weiterhin lebensgefährliche Alkoholexzesse zu verzeichnen sind, ist eine langfristige Unterbringung zulässig, hat der Bundesgerichtshof entschieden (XII ZB 241/11, Beschluss vom 17. August 2011). Während der 2. Bayerische Betreuungsgerichtstag in der vergangenen Woche darüber diskutierte, ob die Zwangsunterbringung auf Betreuerantrag gem. § 1906 BGB nicht vollständig abgeschafft werden sollte, wurde bekannt, dass der BGH sogar eine fast zweijährige Unterbringung auf Betreuerantrag für rechtmäßig hält. Zweck der Unterbringung ist nicht eine Heilbehandlung, sondern die Verhinderung der Selbstschädigung. Der Betroffene wurde im Jahr 2010 achtmal stationär aufgenommen, weil er sich jeweils in einem akut-lebensgefährlichen Zustand befunden habe.
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Betreuungsrecht

Bundesgerichtshof betont Verhältnismäßigkeitsprinzip