Samstag, 19. Mai 2012

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Betreuungsbehörden wollen ein Viertel aller Betreuerbestellungen vermeiden

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Deut­scher Verein für Erst­zu­stän­dig­keit der örtli­chen Behörden zur Stär­kung des Erfor­der­lich­keits­grund­satzes
Die im Deut­schen Verein für öffent­liche und private Fürsorge orga­ni­sierte Arbeits­ge­mein­schaft der örtli­chen Betreu­ungs­be­hörden hält bis zu 25 % aller an die Betreu­ungs­ge­richte heran­ge­tra­genen Verfahren zur Einrich­tung recht­li­cher Betreu­ungen durch den Einsatz von Bera­tung, Assis­tenz und Betreuung durch Sozi­al­hil­fe­träger oder Voll­macht­s­er­tei­lung für vermeidbar.

In den „Empfeh­lungen des Deut­schen Vereins (DV) zur Stär­kung des Erfor­der­lich­keits­grund­satzes im Betreu­ungs­recht am Beispiel der örtli­chen Betreu­ungs­be­hörden“ beruft sich die AG der örtli­chen Betreu­ungs­be­hörden auf die Ergeb­nisse der BEOPS-Studien („Betreu­ungs­op­ti­mie­rung durch soziale Leis­tun­gen“ – eine Unter­su­chung von Prof. Dr. Nort­hoff von der Hoch­schule Neubran­den­burg in Schwerin 2008/ 2009), die gezeigt hätten, dass eine Viel­zahl von Betreu­er­be­stel­lungs­ver­fahren vermeidbar seien.   

Um dieses Poten­zial ausschöpfen zu können, soll nach Meinung des DV die Betreu­ungs­be­hörde als „Erste Anlauf­stelle in Fragen der recht­li­chen Betreu­ung“  fungieren. Damit könne vermieden werden, dass sich Menschen mit poten­zi­ellem Bedarf einer recht­li­chen Betreuung weiterhin zunächst an das Betreu­ungs­ge­richt wenden müssten. Durch das bishe­rige Verfahren würden der Justi­z­ap­parat und das Gutach­ter­wesen mit einer Viel­zahl von Fällen befasst, die dort nicht anlanden müssten, was zu Koste­n­er­spar­nissen führen würde.

Damit gehen die Betreu­ungs­be­hörden über den Beschluss der Justiz­mi­nis­ter­kon­fe­renz 2011 hinaus, die ledig­lich die obli­ga­to­ri­sche Erstel­lung eines Sozi­al­be­richts durch die Betreu­ungs­be­hörde gesetz­lich regeln will. Der obli­ga­to­ri­sche Sozi­al­be­richt soll gewähr­leisten, dass die Betreu­ungs­be­hörde in jedem Einzel­fall prüft, ob die Einrich­tung einer recht­li­chen Betreuung tatsäch­lich erfor­der­lich ist oder ob der Unter­stüt­zungs­be­darf nicht eher im Bereich des Prak­ti­schen liegt und inso­fern durch andere - und konkret durch welche - Unter­stüt­zungs­leis­tungen vor Ort Abhilfe geleistet werden könnte.