Samstag, 19. Mai 2012

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BVfB fordert bei nicht bereitem Vermögen Vorauszahlung der Vergütung aus der Staatskasse

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BSG-Urteil führt zu unzu­mut­baren Verzö­ge­rungen und Risiken  bei der Verein­nah­mung der Betreu­er­ver­gü­tung
„In § 1836c BGB muss klar­ge­stellt werden, dass es sich bei dem Vermögen, aus dem Berufs­be­treuer ihre Vergü­tung entnehmen müssen, nur um tatsäch­lich vorhan­denes Bargeld handeln kann, nicht irgend­welche erst Jahre später reali­sier­bare Ansprüche gegen den Nach­lass“, forderte Helge Wittrodt, 1. Vorsit­zender des Bundes­ver­bandes freier Berufs­be­treuer e.V. die Bundes­re­gie­rung zu gesetz­ge­be­ri­scher Akti­vität auf. Hinter­grund der Forde­rung ist die Entschei­dung des Bundes­so­zi­al­ge­richts vom 24. Februar 2011 (B 14 AS 45/09 R), die den Nach­lass schon zum Zeit­punkt des Erbfalles zu verwert­barem Vermögen im Sinne des SGB II und XII erklärt hat.

Für betreute, sonst mittel­lose Leis­tungs­emp­fänger hat dies posi­tive Auswir­kungen: wenn der Antrag auf SGB II-/XII-Leis­tungen vor dem Todes­zeit­punkt des Erblas­sers lag, dann stellt die Erbschaft Vermögen bereits zum Erbfall dar – unter Berück­sich­ti­gung der Schon­ver­mö­gens­grenzen in SGB II und XII.

Weil der tatsäch­liche Zufluss von Geld oder anderer Formen von Vermögen aber erst Jahre später statt­finden kann (vor allem, wenn der Betreute erst der Nach­erbe ist), stehen Berufs­be­treuer vor dem Problem, dass ab dem Erbfall der berufs­mäßig betreute Erbe bereits als vermö­gend i.S. von § 1836c BGB gilt und ab diesem Zeit­punkt die Betreu­ungs­ge­richte eine Vergü­tungs­ge­wäh­rung aus der Staats­kasse ablehnen werden – obwohl bereite Mittel zur Vergü­tungs­ent­nahme even­tuell erst viel später zur Verfü­gung stehen. Stirbt der Betreute während dieser Zeit, müssen sich die Berufs­be­treuer häufig sogar mit Miterben oder Nach­lass­ver­wal­tern über den Vergü­tungs­an­spruch dem Grunde nach streiten. Im Einzel­fall ist nicht einmal sicher, ob es letzt­lich noch Vermögen gibt.

Das Sozi­al­ge­richt Lüne­burg hat am 16. Juni 2011 entschieden (S 22 SO 73/09), dass bei einer betreuten Sozi­al­hil­fe­emp­fän­gerin von dem später zuge­flos­senen Nach­lassan­teil die Betreu­er­ver­gü­tung abzu­ziehen ist.